Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

4.2.5.7 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1)

Art. 48f Abs. 4 Bst. d–h und Abs. 5–7

Die Bestimmungen werden mit dem Inkrafttreten des FINIG und der entsprechenden Neuordnung hinfällig (vgl. insb. Art. 6 und 24 FINIG für Banken, Wertpapierhäuser etc., Art. 4 Abs. 2 FINIV für Versicherer sowie Art. 2 Abs. 2 FINIG für Arbeitgeber etc.).

4.2.5.8 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV; SR 832.121)

Art. 19 Abs. 1 Bst. e Ziff 1

Die Terminologie wird an jene des revidierten KAG angepasst.

4.2.5.9 Edelmetallkontrollverordnung (EMKV; SR 941.311)

Handelsprüfer, die nebst den Feingehaltsbestimmungen auch gewerbsmässig mit Bankedelmetallen handeln, unterstehen nebst der Aufsicht des Zentralamts für Edelmetallkontrolle (ZEMK) neu auch der Aufsicht der FINMA unter Beizug einer AO (Art. 42bis EMKG i.V.m. Art. 61 FINIG). Diese hat gestützt auf Artikel 43b Absatz 1 FINMAG laufend zu überprüfen, ob die Handelsprüfer die für sie massgeblichen Finanzmarktgesetze einhalten:

– Gemäss Artikel 42bisAbsatz 3 EMKG finden auf die Handelsprüfer die Bestimmungen über die Bewilligungsvoraussetzungen für Vermögensverwalter im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 FINIG sinngemäss Anwendung (siehe sogleich).

– Da der berufsmässige Handel mit (Bank-)Edelmetallen eine finanzintermediäre Tätigkeit gemäss GwG darstellt, hat die zuständige AO entsprechend die Einhaltung der Bestimmungen des GwG, der GwV und der GwV-FINMA laufend zu überprüfen.

– Sofern die Handelsprüfer zudem Finanzdienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG für Kunden (also auf Rechnung Dritter) anbieten oder als Ersteller oder Anbieter von Finanzinstrumenten gemäss Artikel 3 Buchstabe g oder i FIDLEG auftreten, sind zudem die Vorgaben des FIDLEG und die jeweiligen Ausführungsbestimmungen einzuhalten. Die AO hat daher im Einzelfall zu prüfen, ob die Tätigkeiten des beaufsichtigten Handelsprüfers in den Geltungsbereich des FIDLEG fällt und, falls ja, ob die einschlägigen Anforderungen eingehalten werden.

Art. 34a–34e VI. Handelsprüfer / 8. Zusätzliche Bewilligung für den Handel mit Bankedelme-

tallen / Bewilligungsvoraussetzungen

Wie erwähnt, finden auf Handelsprüfer die Bestimmungen über die Bewilligungsvoraussetzungen für Vermögensverwalter im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 FINIG sinngemäss Anwendung. Artikel 34a ff. EMKV übernehmen diesbezüglich im Grundsatz die Artikel 8–11 und 22 FINIG. Es wird auf die entsprechenden Erläuterungen weiter oben verwiesen.

Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des EMKG und der EMKV liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit des ZEMK. Die Einhaltung der Bewilligungspflicht sowie der Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 34a ff. EMKV sowie der Pflichten des GwG und ggf. des FIDLEG fällt demgegenüber – wie einleitend ausgeführt – in die Zuständigkeit der FINMA sowie der AO. Die entsprechenden Aufsichtsgebiete bilden demnach insbesondere nicht Gegenstand der Überwachung der Geschäftsführung der Handelsprüfer gestützt auf Artikel 4 Buchstabe b EMKV durch das ZEMK. Es ist eine sorgfältige Abstimmung zwischen den jewei-

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