Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

– Information zu Beschwerdemöglichkeiten.

Der Verabschiedung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/653 ging ein zähes Ringen zwischen den drei europäischen Aufsichtsbehörden, der EU-Kommission und des Europäischen Parlaments voraus. Die grosse Schwierigkeit liegt darin, einen Ansatz zu wählen, der für Anlageprodukte von Banken, Wertpapierfirmen und Versicherern gleichermaßen anwendbar ist, etwa was die Berechnungsmethoden für die Renditeszenarien anbelangt. In diesem Zusammenhang ist auch Artikel 32 der PRIIP-Verordnung zu sehen, gemäss dem für UCITS bis Ende 2019 kein Basisinformationsblatt zu erstellen haben, sondern weiterhin das Key Investor Information Document für Kapitalanlagen der EU Richtlinie für UCITS (UCITS-KIID) Gültigkeit hat. Die Verzögerung der Arbeiten an den Technischen Standards hatte gar dazu geführt, dass der europäische Gesetzgeber letztlich gezwungen war, im Wege eines beschleunigten Verfahrens den Anwendungsbeginn der PRIIPs-Verordnung per Änderungsverordnung um ein Jahr zu verschieben. Die nunmehr geltenden Standards stellen den aktuell bestmöglichen politischen Kompromiss dar. Es ist davon auszugehen, dass sie in naher Zukunft noch Anpassungen erfahren werden, zumal die EU-Kommission gehalten ist, bis Ende 2018 Empfehlungen für deren Revision vorzulegen. Zu klären wird dabei insbesondere sein, ob das UCITS-KIID durch das PRIIPS-KID (Key Information Document) ersetzt wird (vgl. Art. 33 PRIIP-Verordnung). Die Arbeiten zum Basisinformationsblatt auf europäischer Ebene sind somit noch im Fluss.

3.2 Finanzinstitutsverordnung (FINIV)

Wie in der Botschaft zum FINIG ausgeführt, gilt die Verwaltung von Vermögenswerten als Wertpapierdienstleistung gemäss MiFID II und sog. Wertpapierfirmen bedürfen einer entsprechenden Zulassung.14 Die Zulassungsbedingungen umfassen nebst finanziellen Anforderungen insbesondere auch solche in organisatorischer Hinsicht. Diese werden namentlich in den Artikeln 21 ff. der im Abschnitt 3.1.1 erwähnten Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/565 konkretisiert. Danach ist etwa die Organisationsstruktur klar zu dokumentieren und es sind Mitarbeiter zu beschäftigen, die über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Weitere Vorgaben betreffen u.a. die Übertragung von Aufgaben, die Compliance, das Risikomanagement, die interne Revision, die Rechnungslegung und die interne Dokumentation.

Eine eigenständige Gesetzgebung zur individuellen Vermögensverwaltung kennt bspw. Liechtenstein. Das einschlägige Gesetz über die Vermögensverwaltung erfasst in erster Linie folgende Tätigkeiten: Portfolioverwaltung auf Einzelkundenbasis; Anlageberatung; Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben; Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden. Die vorgesehenen Bewilligungsvoraussetzungen und Anforderungen sind der MiFID II nachgebildet, wobei für Geschäftsführer auch ein beschränktes Staatsangehörigkeitserfordernis gilt.15

14 Botschaft FIDLEG/FINIG, BBl 2015 8938.

15 Vgl. DOBRAUZ GÜNTHER/IGEL SABINE, Liechtensteinisches Investmentrecht, Zürich/St. Gallen 2015, 38 ff. Eine Übersicht zur Rechtslage in Deutschland, Frankreich und Grossbritannien findet sich bei SETHE ROLF/ANDREOTTI FABIO, Droht das Aussterben der unabhängigen Vermögensverwalter in der Schweiz?, in: SJZ 111 (2015) 377–392, 381 ff. 231.3 15/133