Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
ligen Aufsichtsbereichen des ZEMK sowie der FINMA und der AO angezeigt, um Aufsichtslücken oder Überschneidungen vorzubeugen. Ein Informationsaustausch ist gestützt auf Artikel 88 FIDLEG möglich.
Schlussbestimmung zur Änderung vom ...
Handelsprüfer mit DUFI-Status haben die Möglichkeit, entweder innerhalb eines Jahres gemäss der vorliegenden Schlussbestimmung vorzugehen oder aber gestaffelt (d.h. SRO-Anschluss innerhalb eines Jahres gemäss Art. 42 GwG und anschliessend FINMA-Bewilligung samt AO-Unterstellung innerhalb eines weiteren Jahres gemäss der Schlussbestimmung zur EMKG-Änderung). So oder anders können sie bis zum Entscheid über die zusätzliche Bewilligung ihre Tätigkeit fortführen.
4.2.5.10 Kollektivanlagenverordnung (KKV; SR 951.311)
Art. 1, Art. 7 Bst. c, Art. 8, Art. 15 Abs. 4 Einleitungssatz, Gliederungstitel vor Art. 30, Art. 30 und Art. 30a
Da auf Gesetzesstufe die Bewilligungspflicht als Vertriebsträger kollektiver Kapitalanlagen aufgehoben wird, können auch die entsprechenden Verordnungsbestimmungen aufgehoben sowie Referenzen auf die Bewilligungskategorie gestrichen werden. Zudem ist vereinzelt die Terminologie anzupassen.
Zu beachten ist Artikel 3 Absatz 1 FIDLEV, wonach jede Tätigkeit, die spezifisch auf den Erwerb oder die Veräusserung eines Finanzinstruments gerichtet ist, als Erwerb oder Veräusserung von Finanzinstrumenten gilt. Dabei werden auch jene Tätigkeiten erfasst, die – wie etwa die Vermittlung (bzw. der Vertrieb) – spezifisch auf den Erwerb oder den Verkauf eines Finanzinstruments ausgerichtet sind, bei denen aber noch keine transaktionsbezogene Beratung vorliegt. Dies ermöglicht es zu verhindern, dass Marktteilnehmer – insbesondere etwa bei der Vermarktung von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen durch in der Schweiz auftretende Vertriebsvertreter an sogenannten Road-Shows – im Gegensatz zur heutigen Regelung und entgegen den Intentionen des Gesetzes (vgl. dazu die Botschaft zu Art. 9 Abs. 2 FIDLEG sowie zu Art. 3 und insb. Art. 13 KAG) – keine Verhaltenspflichten einhalten und sich nicht ins Kundenberaterregister eintragen müssen.
Art. 1b, Art. 1c, Art. 7 Bst. a und c, Art. 8, Gliederungstitel vor Art. 19, Art. 19, Art. 20 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b Einleitungssatz sowie Abs. 4, Art. 21, Art. 22 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3, Art. 23 Bst. c, Art. 24–28, Gliederungstitel vor Art. 29a, Art. 29a–29f, Gliederungstitel vor Art. 42 und Art. 42–50
Die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen, mithin die Verwalter von Kollektivvermögen sowie die Fondsleitungen, ist neu im FINIG geregelt. Die entsprechenden Verordnungsbestimmungen finden sich daher nicht mehr in der KKV, sondern in der FINIV, insbesondere in den Artikeln 27 ff. und 41 ff. In der KKV ist zudem vereinzelt die Terminologie anzupassen und es soll bei Artikel 20 Absatz 3 KKV, wie bereits bei verschiedenen Bestimmungen auf Gesetzesstufe, nebst Schriftlichkeit auch eine andere durch Text nachweisbare Form zulässig sein. Artikel 25 KKV kann ersatzlos aufgehoben werden, da die Übertragung von Aufgaben künftig im FINIG geregelt wird. Vorgaben betreffend die Art und Weise bzw. die Form, in welcher Vereinbarungen mit Kunden abgeschlossen bzw. dokumentiert werden müssen, ergeben sich aus dem FIDLEG und gelten für alle Finanzdienstleister gleichermassen.
231.3 114/133