Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Art. 1bisOperative Gesellschaften
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d KAG als operative Gesellschaft, die eine unternehmerische Tätigkeit ausübt, zu betrachten ist, führt in der Praxis regelmässig zu Unsicherheiten. Ein neuer Artikel 1bisKKV soll in diesem Bereich Transparenz und Rechtssicherheit schaffen.
Nicht als operative Gesellschaften gelten Gesellschaften, die Investmentgesellschaften, Zweckgesellschaften (Sitzgesellschaften) oder kollektive Kapitalanlagen im Sinne des KAG sind oder die einen weiteren Ausnahmetatbestand gemäss KAG erfüllen oder deren ausschliesslicher Zweck darin besteht, ihr Vermögen in Wertpapiere, weitere Finanzinstrumente und/oder andere Anlagen zu investieren oder zu halten und ihren Anlegern bzw. Aktionären die aus der Verwaltung ihrer Vermögenswerte resultierenden Ergebnisse zugutekommen zu lassen und deren Anteile oder Aktien zum Angebot bestimmt sind.
Ebenfalls nicht als operative Gesellschaften gelten Anlagevehikel, die nach ausländischem Recht gegründet wurden oder diesem unterliegen, unabhängig von ihrer Rechtsform und Ausgestaltung und unabhängig davon, ob sie einer gleichwertigen Aufsicht unterliegen oder nicht, wenn deren Anteile oder Aktien in der Schweiz oder von der Schweiz aus Gegenstand einer Werbung, eines Angebots oder Verkaufs sind.
Art. 8 Befreiung von der Bewilligungspflicht
Gemäss Artikel 13 Absatz 3 KAG (neu) kann der Bundesrat Vertreter, die bereits einer anderen gleichwertigen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien. Artikel 8 KKV behält die betreffend Vertretertätigkeit bis anhin in Absatz 1bisvorgesehene Regelung bei. Das Kaskadenprinzip betreffend Bewilligungen zur Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen ist neu im FINIG geregelt.
Art. 10 und 11
Die Streichung der FINMA-Kompetenz zur Bestimmung der Voraussetzungen und Anforderungen an die Gewährspersonen und qualifiziert Beteiligten in den Artikeln 10 und 11 KKV setzt die heutige bewährte Praxis um, wonach die FINMA die Gewähr im Einzelfall beurteilt.
Art. 12b und 65
Die Anforderungen an die Delegation werden neu analog zu den Anforderungen nach FINIV in Artikel 12b KKV allgemein für die SICAV und die Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen geregelt. Artikel 65 KKV kann in der Folge gekürzt werden.
Art. 40 Abs. 5
Ein Exchange Traded Fund (ETF) ist eine offene kollektive Kapitalanlage, deren Anteile oder Anteilsklassen an einer oder mehreren Börsen kotiert sind. Gemäss heutiger Praxis verlangt die FINMA bei der Genehmigung von schweizerischen und ausländischen ETFs, dass sämtliche Anteile oder Anteilsklassen an einer bewilligten schweizerischen Börse kotiert werden. Anteilsklassen kollektiver Kapitalanlagen werden häufig für spezifische Märkte und Kundensegmente «massgeschneidert». Dafür gibt es verschiedene Gründe. So macht es beispielsweise keinen Sinn, eine Anteilsklasse, die spezifisch für die Vorsorgebedürfnisse deutscher Retailanleger konzipiert wurde, in der Schweiz kotieren zu lassen. Dasselbe gilt u.a. für Anteilsklassen zur Absicherung spezifischer Währungsrisiken, wie beispielweise für Investoren in UK, die in GBP-währungsabgesicherte Anteilsklassen investieren. Für Schweizer Anlegerinnen und Anleger sind solche Anteilsklassen uninteressant und es besteht trotz Kotierung in
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