Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

der Schweiz keine Nachfrage dafür. Solange die Anteile und Anteilsklassen nicht an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger in der Schweiz angeboten werden, besteht aus Sicht des Anlegerschutzes auch keine Notwendigkeit einer Kotierung.

Ein neuer Absatz 5 von Artikel 40 KKV differenziert nun dahingehend, dass bei ausländischen ETFs nur jene Anteile in der Schweiz börsenkotiert sein müssen, die nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern in der Schweiz aktiv angeboten werden. So bleibt einerseits in der Schweiz der Zugang zum Sekundärmarkt gewahrt, während andererseits vermieden wird, dass Anteile oder Anteilsklassen in der Schweiz kotiert sind, für die gar kein Handel erfolgt und aus Sicht des Anlegerschutzes keine Notwendigkeit einer Kotierung besteht. In der Praxis bedeutet dies, dass bei der Einreichung des Genehmigungsgesuchs bei der FINMA darauf hinzuweisen ist, welche Anteilsklassen in der Schweiz tatsächlich auch aktiv nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden sollen. Nur diese müssen künftig an einer Schweizer Börse kotiert werden. Die Bezeichnung der entsprechenden Anteilsklassen gegenüber der FINMA hat lediglich informativen Charakter. Aus diesem Grund bestehen folglich weder eine Genehmigungs- noch eine Meldepflicht gegenüber der FINMA, wenn das Angebot gegenüber nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern in der Schweiz zu einem späteren Zeitpunkt auf weitere Anteilsklassen ausgedehnt werden soll. Hingegen besteht eine Pflicht, die entsprechenden Anteilsklassen in der Schweiz zu kotieren, bevor diese nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern in der Schweiz aktiv angeboten werden. Die Fondsanbieter bzw. deren Vertreter in der Schweiz haben ihre Vertriebspartner auf entsprechende Restriktionen bezüglich des Angebots gegenüber nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern in der Schweiz hinzuweisen.

Art. 52, Art. 55 Abs. 3–4, Art. 62a, Art. 62b Abs. 2 Einleitungssatz, Art. 64 Abs. 4, Art. 70 Abs. 4, Art. 74 Abs. 2 Bst. k, Art. 86 Abs. 2 Einleitungssatz, Art. 95 Abs. 1, Art. 98 Bst. a,

Art. 105a Einleitungssatz, Art. 117 Abs. 1, Art. 122 Abs. 1 und Art. 136

Es werden die Terminologie und die Verweise an die Überführung der Fondsleitungen und Wertpapierhäuser in den Geltungsbereich des FINIG angepasst. Zudem richtet sich bei Artikel 62b Absatz 2 KKV die Form im Rahmen der aktienrechtlichen Generalversammlung nach dem OR und es soll bei Artikel 98 Buchstabe a KKV, wie bereits bei verschiedenen Bestimmungen auf Gesetzesstufe, nebst Schriftlichkeit auch eine andere durch Text nachweisbare Form zulässig sein. Im Einleitungssatz zu Art. 105a KKV erfolgt eine terminologische Anpassung an die Neufassung auf Gesetzesstufe in Artikel 73 KAG. Artikel 136 KKV betrifft lediglich Fondsleitungen und wird daher in die FINIV überführt.

Art. 113

Zufolge Anpassung von Artikel 94 KAG ist die Verordnungsbestimmung aufzuheben.

Art. 128 Vertretungsvertrag und Zahlstellenvertrag

Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe d KAG wurde an die Aufhebung der Bewilligungspflicht für die Vertriebstätigkeit angepasst. Artikel 128 KKV vollzieht die entsprechenden Anpassungen auf Verordnungsstufe. Zudem soll, wie bereits bei verschiedenen Bestimmungen auf Gesetzesstufe, nebst Schriftlichkeit auch eine andere durch Text nachweisbare Form zulässig sein.

Art. 128a Abs. 2

Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage müssen für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten über eine angemessene Organisation verfügen. Die entsprechenden Einzelheiten soll die FINMA regeln.

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