Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Art. 129a Ausnahmen
Gemäss Artikel 10 KAG (neu) gelten Kunden (auch Retailkunden) mit einem auf Dauer angelegten Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnis im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffern 3 und 4 FIDLEG als qualifizierte Anleger. Folglich ist weder ein Vertreter noch eine Zahlstelle erforderlich.
Demgegenüber ist gemäss Artikel 120 Absatz 4 KAG beim Angebot an vermögende Kunden gemäss Artikel 5 Absatz 1 FIDLEG immer ein Vertreter und eine Zahlstelle zu bestellen. Wäre in Fällen eines Anlageberatungsvertrags mit einem vermögenden Kunden ein Vertreter und eine Zahlstelle erforderlich, wäre dies strenger als bei Anlageberatungsverträgen mit einem Retailkunden. Es erfolgt eine entsprechende Klarstellung.
Art. 129b Mitarbeiterbeteiligungspläne
Die Bestimmung konkretisiert den in Artikel 120 Absatz 5 KAG (neu) vorgesehenen Begriff der Mitarbeiterbeteiligungspläne im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 FINIV.
Art. 131 Mindestkapital und Sicherheitsleistung
Artikel 19 KKV wird aufgehoben, weshalb die Bestimmung neu zu redigieren ist. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.
Art. 131a Pflichten des Vertreters beim Angebot an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger
Während der bisherige Absatz 1 durch die Anpassungen auf Gesetzesstufe redundant ist, wird der bisherige Absatz 2 beibehalten, da für kollektive Kapitalanlagen, die (auch) an vermögende Privatpersonen angeboten werden, welche auf das Schutzniveau für Privatkunden verzichtet haben, nach wie vor eine Vertreterpflicht besteht.
Art. 144a–144c
Die Übergangsbestimmungen zu den Änderungen von 2011 und 2013 können zufolge Zeitablaufs aufgehoben werden.
4.2.5.11 Eigenmittelverordnung (ERV; SR 952.03)
Art. 1 und 3
Für kontoführende Kundenhändler gelangen gemäss Artikel 63 Absatz 4 FINIV wie bis anhin die Bestimmungen der ERV für die Anforderungen an die Eigenmittel sowie die Risikoverteilung zur Anwendung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BEHV).
4.2.5.12 Geldwäschereiverordnung (GwV; SR 955.01)
Art. 1 Bst. c
Wie in der Botschaft des Bundesrates festgehalten, hat die Unterstellung aller Vermögensverwalter, Trustees und Handelsprüfer, die Bankedelmetalle handeln, unter eine prudenzielle Aufsicht (Art. 2 Abs. 2 Bst. abisGwG) zur Folge, dass die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des GwG neu im Rahmen dieser laufenden Aufsicht durch die zuständige Aufsichtsbehörde gemäss FINIG erfolgt. Die entsprechenden Finanzintermediäre fallen nicht mehr unter Artikel 2 Absatz 3 GwG.
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