Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Finanzintermediäre, die weiterhin unter Artikel 2 Absatz 3 GwG fallen, unterstehen der Aufsicht durch eine anerkannte SRO (Art. 12 Bst. c GwG). Die GwV konkretisiert diese Aufsicht in den Artikeln 22a ff.

Art. 5 Abs. 2

Der Verweis auf das aufgehobene Börsengesetz wird durch einen Verweis auf das FINIG – insb. dessen Artikel 12 und 41 – ersetzt.

Art. 7 Abs. 5 Bst. g

Es erfolgt eine Gleichschaltung mit der Regelung familiär verbundener Personen nach Artikel 2 Absatz 3 FINIV.

Art. 22a Zulassung von Prüfgesellschaften

Nach Artikel 24a Absatz 1 GwG (neu) erteilt die SRO den Prüfgesellschaften sowie den leitenden Prüferinnen und Prüfern die erforderliche Zulassung und beaufsichtigt deren Tätigkeit. Für die Ausführungsbestimmungen zu den Zulassungsbedingungen für Prüfgesellschaften werden die entsprechenden Bestimmungen der RAV übernommen (Art. 11b, 11c und 11i Abs. 1 Bst. b).

Art. 22b Zulassung von leitenden Prüferinnen und Prüfern

Absätze 1 und 2

Aus der RAV werden Artikel 11g und 11j in die GwV überführt. Die gewählte Formulierung mit Bezug auf den «Bereich des GwG» stellt sicher, dass bis dahin geleistete Prüf- und Weiterbildungsstunden im Rahmen sog. DUFI-Prüfungen (vgl. bis anhin Art. 11a Abs. 1 Bst. d RAV) zeitlich beschränkt weiterhin anrechenbar sind.

Absatz 3

Eine analoge Regelung wie in Artikel 12 Absatz 2terRAV gewährleistet, dass bspw. Prüfer von Banken oder Vermögensverwaltern nach FINIG ohne Weiteres auch für SRO-Prüfungen eingesetzt werden können.

Art. 22c Zulassung zur Prüfung von Anwältinnen und Anwälten sowie von Notarinnen und

Notaren nach dem GwG

Aus der RAV wird Artikel 11k in die GwV überführt (vgl. die Erläuterungen oben zu Art. 11a ff. RAV) und zwecks Rechtssicherheit mit Blick auf die Revisorenvoraussetzungen explizit der regulatorische Status Quo festgehalten, wonach für Anwälte und Notare als Prüfer die Voraussetzungen nach Artikel 5 RAG nicht erfüllt sein müssen. Zuständig für die entsprechende Zulassung und Beaufsichtigung ist die SRO SAV/SNV.

Art. 22d Weiterbildung

Die Regelung zur Weiterbildung entspricht jener in der RAV gemäss Artikel 11h.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Da die Aufsichtskompetenz der FINMA mit Inkrafttreten der Änderungen im GwG dahinfällt, droht bei den DUFI, welche sich gemäss Artikel 42 GwG innerhalb eines Jahres einer SRO anschliessen müssen, eine Aufsichtslücke von ein bis zwei Jahren. Um die lückenlose Aufsicht im Geldwäschereibereich sicherzustellen, hat die aufnehmende SRO die unbeaufsichtigte

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