Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 119Fedlex · Erläuternder Bericht
Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Zeitspanne rückwirkend zu prüfen. Für Vermögensverwalter und Trustees gilt Artikel 86 FINIV, für Handelsprüfer die Schlussbestimmung zur EMKV (jeweils rückwirkende Prüfung durch AO).
4.2.5.13 Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV; SR 955.23)
Art. 2 Bst. cbis
Artikel 16 Absatz 1 GwG unterstellt die neuen Aufsichtsorganisationen ebenfalls der Meldepflicht an die Meldestelle. Dies ist auf Verordnungsstufe entsprechend zu ergänzen.
4.2.5.14 FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung (FINMA-GebV; SR 956.122)
Art. 3 Abs. 1 Bst. b, f und h
Die Anpassung in Buchstabe b von Artikel 3 Absatz 1 der FINMA-GebV geht auf die Anpassung von Artikel 15 Absatz 2 FINMAG zurück, welcher in Buchstabe a neu auch die für den Aufsichtsbereich der kollektiven Kapitalanlagen relevanten Fondsleitungen und Verwalter von Kollektivvermögen erfasst. Zu letzteren gehören auch solche Beaufsichtigte, die Vorsorgevermögen verwalten.
Inskünftig wird es im GwG-Bereich keine der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediäre mehr geben. Die entsprechenden Aufgaben der FINMA entfallen, weshalb Buchstabe f von Artikel 3 Absatz 1 FINMA-GebV aufgehoben werden kann.
Damit eine sinnvolle Zuordnung der Kosten auf die einzelnen Beaufsichtigten erfolgen kann, wird in Buchstabe h von Artikel 3 Absatz 1 FINMA-GebV ein neuer Aufsichtsbereich geschaffen. Damit soll sichergestellt werden, dass innerhalb des Aufsichtsbereichs der AO gemäss dem 3. Titel des FINMAG die Abgabeberechnung anhand des gesetzlich vorgegebenen Bemessungskriteriums (Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen AO Beaufsichtigten), zu einem möglichst verursachergerechten Resultat führt. Die Aufsichtsabgabe deckt hier auch die Kosten der FINMA, welche durch die Beaufsichtigten der AO gemäss dem 3. Titel des FINMAG, d.h. durch die Vermögensverwalter, die Trustees und die Handelsprüfer nach Artikel 42bisEMKG (Art. 43a FINMAG), verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können. Sämtliche gebührenpflichtigen Leistungen werden gegenüber den AO gestützt auf Artikel 8 FINMA-GebV nach Aufwand abgerechnet.
Im Übrigen regelt das FIDLEG neu die Organisation und den Betrieb der Registrierungsstelle für das Kundenberaterregister und der Prospektprüfstelle. Diese bedürfen einer Zulassung durch die FINMA. Sämtliche gebührenpflichtigen Leistungen werden gegenüber der Registrierungsstelle für das Kundenberaterregister und der Prospektprüfstelle gestützt auf Artikel 8 der FINMA-GebV nach Aufwand abgerechnet.
Art. 17 Abs. 2
Die Änderung geht auf die neue Terminologie des FINIG zurück («Wertpapierhaus» statt «Effektenhändler») und ist separat aufgeführt, da sie angesichts des Suffix «-status» nicht von der einleitend angeordneten generellen Anpassung des Ausdrucks «Effektenhändler» erfasst wird.
231.3 119/133