Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
3.3 Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV)
Gemäss Artikel 67 Absatz 2 MiFID II darf eine Übertragung behördlicher Aufgaben auf andere Stellen weder mit der Ausübung von Staatsgewalt noch einem Ermessensspielraum bei Entscheidungen verbunden sein. Die zuständigen Behörden haben vor einer Übertragung u.a. durch zweckmässige Vorkehrungen sicherzustellen, dass jene Stelle, der Aufgaben übertragen werden sollen, über die notwendigen Kapazitäten und Mittel verfügt, um diese tatsächlich wahrnehmen zu können.
3.4 Beurteilung der Vorlage im Vergleich zum europäischen Recht
3.4.1 Finanzdienstleistungsverordnung
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das FIDLEG in gewissen Punkten von der europäischen Normen zur Finanzmarktregulierung abweicht, das Schweizer Schutzniveau im Ergebnis aber mit dem europäischen vergleichbar bleibt. Die Abweichungen sind auf eine Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften des Schweizer Finanzmarkts zurückführen und betreffen vorab die Verhaltensregeln, insbesondere die Kundensegmentierung und die Möglichkeit von Execution-only-Geschäften für Privatkundinnen und Kunden.16 In diesen Bereichen weicht folglich auch die FIDLEV von der europäischen Gesetzgebung ab. In den übrigen Bereichen orientiert sich die FIDLEV an der europäischen Gesetzgebung, ohne diese indessen unbesehen zu übernehmen. So weist die FIDLEV aufgrund der im Schweizer Finanzmarktrecht bewährten Grundsätze der prinzipienbasierten Regulierung und der Selbstregulierung grundsätzlich nicht denselben Detaillierungsgrad auf, wie die analogen europäischen Vorschriften, insbesondere zu MiFID II. So sind beispielsweise die Vorschriften zur best Execution von Kundenaufträgen weniger detailliert als die entsprechenden Vorschriften der europäischen Gesetzgebung. Die Prospektvorschriften lehnen sich in erster Linie an bewähren Regularien der SIX Swiss Exchange. Diese entsprechen materiell internationalen Vorgaben und weitestgehend auch den Anforderungen in der EU. Was die Einführung des Wachstumsprospekts betrifft, so wird der Bundesrat die Entwicklungen in der EU aufmerksam verfolgen und allenfalls notwendige Anpassungen an der FIDLEV zügig vorschlagen, wenn dies zur Verhinderung von Wettbewerbsnachteilen für Schweizer KMU notwendig sein sollte.
Auch die Vorschriften zum Basisinformationsblatt lehnen sich sehr stark an die europäische Regelung für Basisinformationsblätter an, insbesondere was den Inhalt und die Darstellung des Basisinformationsblatts betrifft. Allerdings wird im Unterschied zur EU-Regelung darauf verzichtet, die Angabe einer Risikokennziffer zu verlangen. Ferner wird nicht verlangt, dass nebst den drei üblichen Performanceszenarien noch ein Stress-Szenario ausgewiesen werden muss und es werden keine Berechnungsmethoden für die Performanceszenarien und die Kosten vorgeschrieben. All diese Punkte sind auch in der EU umstritten, insbesondere, da die vorgeschriebenen Berechnungsmethoden zu irreführenden Resultaten führen können17 und es ist wahrscheinlich, dass sich sie in naher Zukunft noch Anpassungen erfahren werden.18 Eine Übernahme der EU-Regelung wäre unter diesen Umständen unsachgerecht. Vielmehr soll es gerade was die Berechnung der Performanceszenarien und der Kosten betrifft, der Branche überlassen werden, auf die jeweiligen Finanzinstrumente zugeschnittene Vorgaben zu entwickeln. Dies schliesst indessen nicht aus, dass in Zukunft eine Angleichung an die EU-Regulierung vorgenommen wird, sobald sich diese bewährt hat.
16 Vgl. für einen nicht abschliessenden Überblick Botschaft FIDLEG/FINIG, BBl 2015 8938 ff.
17 Vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziffer 3.1.3
18 Vgl. diesbez. die Ausführungen unter Ziff. 3.1.3. 231.3 16/133