Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
3.4.2 Finanzinstitutsverordnung
Das FINIG weicht gemäss der Botschaft des Bundesrates nicht von den europäischen Normen zur Finanzmarktregulierung ab. Gleiches gilt für die FINIV, indem im Bereich der individuellen Vermögensverwaltung bei den Anforderungen insbesondere zu Organisation, Aufgaben und ihrer Übertragung, Risikomanagement und interner Kontrolle eine Anlehnung an das europäische Ausführungsrecht sowie dessen Implementierung in nationalen Regulierungen vergleichbarer Jurisdiktionen erfolgt. Dabei wird jedoch – wie in der FIDLEV – nicht derselbe Detaillierungsgrad übernommen, sondern es sind bspw. auch prinzipienbasierte Anforderungen, bewegliche Vorgaben sowie Schwellenwerte vorgesehen (vgl. Abschnitt 2.2).
Was die Kapitalausstattung anbelangt, so sind in der Europäischen Union unter dem Arbeitstitel «Investment firm review» Überlegungen im Gang, die prudenzielle Regulierung der Wertpapierfirmen zu überarbeiten. Dies betrifft u.a. Fragen der Kategorisierung, der Eigenmittel, des Mindestkapitals und der Liquidität.19 Sollten sich in der Folge relevante Änderungen im Recht der EU und der Mitgliedstaaten ergeben, wäre eine Anpassung der FINIV zu prüfen.
3.4.3 Aufsichtsorganisationenverordnung
Wie in Abschnitt 1.3 ausgeführt, wird bei den Vermögensverwaltern und Trustees die Tätigkeit der laufenden Aufsicht von einer AO wahrgenommen. Die AO ist keine staatliche Behörde, so dass namentlich die Enforcement-Kompetenz bei der FINMA verbleibt. Eine solche Kompetenzaufteilung kennt auch Artikel 67 Absatz 2 MiFID II.
19 Dokumentation abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/publications/171220-investment-firms-review_en. 231.3 17/133