Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV)
Art. 1 Gegenstand
Der Gegenstand der vorliegenden gesetzesvollziehenden Verordnung deckt sich mit demjenigen des FIDLEG (Art. 1 Abs. 2 FIDLEG).
Art. 2 Örtlicher Geltungsbereich
Im Interesse der Rechtssicherheit soll klargestellt werden, in welchen besonderen Fällen eine Finanzdienstleistung als nicht in der Schweiz erbracht gilt. Alle Finanzdienstleistungen, die namentlich im Rahmen eines auf Veranlassung der Kundin oder des Kunden initiierten Vermögensverwaltungsvertrages oder Beratungsvertrages erbracht werden, gelten nach dem Sinn dieser Bestimmung als auf Veranlassung der Kundin oder des Kunden erbracht. Nicht als in der Schweiz erbracht gelten Finanzdienstleistungen, die nicht im Rahmen der entsprechenden Kundenbeziehung erbracht worden sind, Die Formulierung ist das spiegelbildliche Abbild der passiven Dienstleistungsfreiheit der EU. Die vorgeschlagene Definition ist etwas breiter als jene von der MiFID II, hat jedoch den Vorteil, dass schwierige Beweisabgrenzungen (wann ist eine Dienstleistung auf Eigeninitiative erbracht oder nicht) entfällt. Wenn die Kundin oder der Kunde weitere Kundenbeziehungen mit dem Finanzdienstleister eingeht – was auch öfters der vorkommt – welche auf Empfehlung des Finanzdienstleisters eingegangen wurden oder nicht auf die Eigeninitiative der Kundin oder des Kunden zurückzuführen sind, gilt die Dienstleistung als in der Schweiz erbracht. Beim Korrespondenzweg ist unerheblich, ob dieser schriftlich, telefonisch oder auf elektronisch erfolgt.
Auf eine positive Umschreibung des Terminus «in der Schweiz» (vgl. Art. 3 Bst. d FIDLEG) wird hingegen verzichtet, da zu diesem Anknüpfungspunkt bereits eine reiche Praxis besteht, die nicht in eine einfache Regelung umgegossen werden kann. Klar ist nach der Praxis, dass Finanzdienstleistungen insbesondere dann in der Schweiz erbracht werden, (1) wenn der Finanzdienstleister in der Schweiz im Handelsregister eingetragen ist oder hier seinen Wohnsitz hat, (2) wenn er als ausländischer Finanzdienstleister in der Schweiz zumindest eine faktische Zweigniederlassung oder Vertretung betreibt oder etwa auch dann, (3) wenn er als ausländischer Finanzdienstleister tageweise Kundenberaterinnen und -berater in die Schweiz schickt, die hier etwa in Form von Road Shows Kunden ansprechen.
Aus dem Territorialprinzip ergibt sich schliesslich, dass das Gesetz insbesondere nicht anwendbar ist auf ausländische Niederlassungen von schweizerischen Finanzdienstleistern.
Art. 3 Begriffe
Absatz 1
Dieser Absatz präzisiert die in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 1 FIDLEG beschriebene Art der Finanzdienstleistung, also den Erwerb oder die Veräusserung von Finanzinstrumenten für eine Kundin oder einen Kunden. Der Begriff muss insbesondere auch jene Tätigkeiten umfassen, die – wie etwa die Vermittlung (bzw. der Vertrieb) – spezifisch auf den Erwerb oder den Verkauf eines Finanzinstruments ausgerichtet sind, bei denen aber noch keine transaktionsbezogene Beratung vorliegt. Das Erfassen derartiger Tätigkeiten unter den Begriff der Finanzdienstleistungen ermöglicht es zu verhindern, dass Marktteilnehmer – insbesondere etwa bei der Vermarktung von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen durch in der Schweiz auftretende Vertriebsvertreter an sogenannten Road-Shows – im Gegensatz zur heutigen Regelung und
231.3 18/133