Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

entgegen den Intentionen des Gesetzes (vgl. dazu die Botschaft20 zu Art. 9 Abs. 2 FIDLEG und zu Art. 3 und insbesondere Art. 13 KAG) – keine Verhaltenspflichten einhalten und sich nicht ins Kundenberaterregister eintragen müssen.

Ergänzend zu den Begriffen der Finanzdienstleistungen sei hier noch vermerkt, dass die blosse Depotführung keine Vermögensverwaltung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 3 FIDLEG darstellt. Entsprechend gelten auch auf Fremdwährungen lautende Guthaben auf Konten sowie Werte oder Wertrechte in Depots nicht als Finanzinstrumente, soweit kundenseitig Anspruch auf Auszahlung oder physische Lieferung besteht. Was den Terminus der persönlichen Empfehlung betrifft, so versteht sich von selbst, dass eine Empfehlung an einen unbestimmten Kreis von Personen nicht als persönlich gelten kann.

Absatz 2

Das Gesetz regelt das Rechtsverhältnis zwischen einem Finanzdienstleister und dessen Kundinnen und Kunden. Kein Verhältnis in diesem Sinne liegt vor, wenn es um Dienstleistungen geht, die bspw. durch die Unternehmenstresorerie an Gesellschaften oder Einheiten innerhalb desselben Konzerns erbracht werden. Dies wird hier noch einmal klargestellt. Zum Konzern im hier verstandenen Sinn gehören aus dem gleichen Grund mit dem Konzern verbundene Vorsorgeeinrichtungen, patronale Wohlfahrtsfonds, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen sowie deren Anlagevehikel. Aus diesem Grundsatz ergibt sich im Übrigen auch (und braucht von daher nicht mehr eigens statuiert zu werden), dass es im konzerninternen Verhältnis auch keine Kunden und Kundenberater gibt. Voraussetzung für die hier statuierten Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes ist, dass die Finanzdienstleistungen ausschliesslich für im Kreis der genannten Personen stehende Dritte erbracht werden (vgl. dazu auch Botschaft zum FINIG zu Art. 2 Abs. 221).

Absätze 3 und 4

Artikel 3 Bst. g und h FIDLEG knüpfen an eine Einladung zum Erwerb von Finanzinstrumenten an, die für einen Anlageentscheid ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und das Finanzinstrument selbst enthält und die üblicherweise darauf abzielt, auf ein bestimmtes Finanzinstrument aufmerksam zu machen und dieses zu veräussern. Damit wird die bisherige herrschende Lehre und Rechtsprechung zu den Artikeln 652a und 1156 des Obligationenrechts (OR; SR 220) fortgeführt.

Für die Qualifikation als «öffentliches Angebot» i.S.v. Artikel 3 Buchstabe h FIDLEG ist zudem relevant, ob sich eine Information erstens an einen unbegrenzten Personenkreis (d.h. an das Publikum) richtet.

Was die Begriffe «öffentlich» bzw. «an das Publikum gerichtet» anbetrifft, so sind diese an keine hohen Anforderungen geknüpft; auch die Erstplatzierung einer Emission (Primary Offering) oder Angebote, die sich nur an einen ausgewählten Personenkreis, wie Mitarbeiter oder bestimmte Berufsgruppen richten, sind grundsätzlich öffentliche Angebote. Hingegen stellt der Verkauf von zum Handel zugelassenen Effekten am Handelsplatz durch einen Broker im Auftrag des Anlegers oder die sukzessive Veräusserung (sogenanntes Dribbling in the Market) eines grösseren Pakets im Markt, keine an einen unbegrenzten Personenkreis gerichtete Kommunikation und damit auch kein öffentliches Angebot dar.

Damit die Kommunikation als «Angebot» bzw. «Einladung» im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g tauglich ist, das Verhalten eines Angesprochenen zu beeinflussen, muss sie gewisse Mindestanforderungen erfüllen, was sich auch schon aus den massgeblichen allgemeinen

20 BBl 2015 8901, S. 8953, 9008 und 9050)

21 BBl 2015 9018 231.3 19/133