Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Bestimmungen des OR ergibt (vgl. Art. 3 OR). Insbesondere muss sie die wesentlichen Vertragsbedingungen enthalten und von daher konkret genug sein, um (1) im Regelfall als Offerte nach entsprechendem Akzept des Anlegers zum Erwerb der Effekte zu führen oder (2) als Einladung zur Offertstellung zu einer Offerte des Anlegers zu führen, die ihrerseits durch den Offerenten nur noch akzeptiert oder abgelehnt zu werden braucht. Final soll nur das auf einen Investitionsentscheid eines Anlegers ausgerichtete Handeln als Angebot gelten. Hierbei kann es im Wesentlichen nicht in erster Linie darauf ankommen, ob auf Seiten des (allfälligen) Anbieters tatsächlich eine Veräusserungsabsicht besteht, sondern vor allem darauf, ob die Informationen des Finanzdienstleisters auf Seiten des Publikums nach dem Vertrauensprinzip als verbindliche Erklärung verstanden werden darf, unter Vorbehalt des Akzepts des Anlegers einen Vertrag zur Veräusserung eines bestimmten Finanzinstruments abzuschliessen.
Ob in diesem Sinne etwa das Bereitstellen von Informationen und Unterlagen zu Finanzinstrumenten auf einer Plattform als Angebot gilt oder nicht, wird nach den Umständen, insbesondere nach der konkreten Ausgestaltung der Information und der Plattform, zu entscheiden sein. Massgeblich ist insbesondere, die Art und Weise, mit der der Finanzdienstleister auf die Plattform aufmerksam macht und welche konkreten Möglichkeiten sie einer Kundin oder einem Kunden mit Blick auf einen Erwerb eines Finanzinstruments bietet. Bei der Beurteilung ist insbesondere auch der in Absatz 5 enthaltene Negativkatalog beizuziehen. So kann eine Plattform, die lediglich die aktuellen Kurse von Finanzinstrumenten zur Verfügung stellt, noch kein Angebot darstellen. Können die angezeigten Finanzinstrumente jedoch bspw. direkt darüber gekauft werden, allenfalls schon.
Weiter verhält es sich beim Angebot gleich wie bei Warenangeboten: ein allgemeines Werbeplakat ist kein Angebot, eine mit Preisen versehene Auslage in einem Schaufenster hingegen schon. Entsprechend ist auch das Angebot von einer Werbung zu unterscheiden, bei welcher lediglich das Aufmerksam machen auf ein Finanzinstrument im Vordergrund steht. Werden potenzielle Kundinnen und Kunden an Werbeveranstaltungen – wie etwa bei den schon erwähnten Road-Shows – auf Finanzinstrumente hingewiesen und kann an der Veranstaltung selber oder auch danach bei irgend einem Finanzdienstleister mit einem einfachen Akzept oder einer Offertstellung (mit anschliessendem in der Regel zu erwartendem Akzept durch den Finanzdienstleister) ein solcherart beworbenes Finanzinstrument erworben werden, so ist von einem vorgängig erfolgten Angebot zum Erbringen einer Finanzdienstleistung (hier im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziff. 1 FIDLEG: der Erwerb oder die Veräusserung von Finanzinstrumenten) auszugehen. Ein zusätzliches Indiz für ein Zusammenwirken von Finanzdienstleistern und weiteren Personen in diesem Sinne wird dann vorliegen, wenn bspw. die eine Road-Show durchführenden Personen nach zustande gekommenem Vertrag zwischen dem Kunden und dem Finanzdienstleister eine Entschädigung erhalten. Die Abgrenzung zwischen einfacher Werbung und einem Angebot wird nicht immer leicht zu ziehen sein. Es lässt sich aber sagen, je spezifischer sich die Werbung auf ein konkretes Finanzinstrument bezieht, desto eher wird von einem Angebot auszugehen sein. Klar hingegen ist, dass ein Presounding, ein Testingthe-Water oder ähnliche Abklärung des grundsätzlichen Investoreninteresses dienende, einem Angebot vorangehende oder andere allgemeine Kommunikationen, kein Angebot sind.
Werden Wertpapiere zugeteilt, ohne dass es auf Seiten des Empfängers die Möglichkeit eines Investitionsentscheides gibt, handelt es sich nach dem Gesagten nicht um ein Angebot. Damit wird ein mit Recital 22 der Verordnung (EU) 2017/112922 (Prospektverordnung) vergleichbarer Ansatz erfolgt, final auf den Investitionsentscheid eines Anlegers abzustellen. Wo ein solcher aufgrund der Umstände nicht vorliegt bzw. eingeräumt wird, liegt kein Angebot vor. Von einem (neuerlichen) Angebot auch zu unter-scheiden ist der Sachverhalt, in dem eine Bank oder ein
22 Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12–82 231.3 20/133