Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Bankensyndikat bei einer Festübernahme oder Schaffung von Effekten nicht das gesamte Emissionsvolumen sofort platzieren kann und die Restpositionen danach z.B. durch Verkäufe in den Markt laufend abbaut (im Fachjargon auch als «Abschmelzen» bezeichnet). Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn eine Bank bzw. ein Wertpapierhaus die Effekte für die eigenen Bücher erwirbt und diese zu einem späteren Zeitpunkt gesamthaft dem Publikum zum Erwerb anbietet.

Was im Übrigen den territorialen Geltungsbereich betrifft, so folgt bspw. bereits aus dem Wortlaut von Artikel 35 FIDLEG, dass ein Angebot ausserhalb der Schweiz keine Prospektpflicht auslöst. Ganz allgemein muss sich also die Einladung zum Erwerb von Finanzinstrumenten bzw. das Angebot im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g an Anleger in der Schweiz richten.

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass in Bezug auf Angebote über das Internet die bisherige Praxis der FINMA (vgl. FINMA-RS 2013/9 Rz. 66 ff.) zum Vertrieb via Internet gilt. So ist zu vermuten, dass sich eine Website an Anlegerinnen und Anleger in der Schweiz richtet, wenn Indizien in ihrer Gesamtwirkung einen Bezug zur Schweiz herstellen. Bei der Würdigung der Gesamtwirkung sind insbesondere folgende Indizien zu berücksichtigen: (i) die Website richtet sich an Kundinnen und Kunden mit Schweizer Wohnsitz; (ii) es werden Kontaktadressen in der Schweiz angegeben; (iii) die angegebenen Beträge lauten auf Schweizer Franken; (iv) es werden Verweise auf andere Websites oder auf sonstige Medien mit Bezug zur Schweiz gemacht; (v) es wir eine Landessprache verwendet (nur kumulativ zu anderen Indizien).

Absatz 5

Absatz 5 soll mit einem nicht abschliessenden Negativkatalog die Begriffsbestimmung von des Angebots von Artikel 3 Buchstabe g FIDLEG weiter präzisieren.

Entsprechend sollen im Sinne von Bst. a etwa eine reine Nennung und Bekanntmachung (Publikation) von (Kauf- und Verkaufs-) Preisen, die an einem organisierten Markt ermittelten Ausgabe- und Rücknahmepreise von Anteilen oder Aktien einer kollektiven Kapitalanlage, Nettoinventarwerte, Kurse und deren Entwicklungen, sowie die Nennung und Bekanntmachung von Besteuerungsgrundlagen und Identifikationsnummern wie ISIN, Valor-Nummer von Finanzinstrumenten nicht als Angebot gelten. Dabei ist unerheblich auf welche Art die Bekanntmachung erfolgt (Veröffentlichung/Weitergabe/Aufschaltung/Zurverfügungstellung) und welcher Datenträger (Medium) dafür gewählt wird.

Die Publikation von Prospekten und weiteren Verkaufsunterlagen können hingegen je nach Kontext über eine reine Information hinausgehen und daher bereits die Wesensmerkmale eines Angebots im Sinne von Bst. g. erfüllen. Nicht als Angebot gilt bspw. die Auflistung der genehmigten Prospekte durch die Prüfstelle gemäss Artikel 64 Absatz 5 FIDLEG oder auch die Veröffentlichung des Prospekts nach Artikel 64 Absätze 1 und 3 FIDLEG zu reinen Informationszwecken, die vom Kunden nicht als Angebot verstanden werden.

Nicht als Angebot gilt sodann nach Bst. b die Verbreitung von allgemeinen Informationen zu Finanzinstrumenten wie Dealmeldungen, trade reporting oder andere Meldungen in Bezug auf Transaktionen bei Effekten. Dies gilt bei Effekten natürlich insbesondere dann, wenn die Weitergabe solcher Informationen gesetzlich, aufsichtsrechtlich oder aufgrund der Regularien von Handelsplätzen vorgeschrieben ist (z.B. Ad-hoc Meldungen in Bezug auf Transaktionen,). Damit sind auch Nennungen bestimmter Effekten in der Fachpresse, wissenschaftlichen Beiträgen oder ähnlichen Kommunikationen für sich selbst noch kein Angebot im Sinne des FIDLEG. Analog gelten sodann nicht als Angebot nach Bst. b die Verbreitung und die Bekanntmachung von Informationen zu kollektiven Kapitalanlagen in Erfüllung gesetzlicher, vertraglicher Informations-, Melde- und Transparenzvorschriften nach dem massgeblichen Bestimmungen in- oder ausländischen Rechtes, oder deren Weitergabe und Zurverfügungstellung (z.B. Publika-

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