Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
öffentlichen Angebotes ist nicht ausgeschlossen, dass neu gegründete Unternehmen (z.B. Start-ups aber auch durch Fusionen etc. neu entstandene Unternehmen) auch vor ihrem 3 ½- bzw. 2 ½-jährigen Bestehen neue Mittel öffentlich aufnehmen. Daher soll im Einzelfall ein Abweichen von diesem Erfordernis möglich sein und – wie in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 FIDLEG explizit vorgesehen – die letzte Halbjahres- oder Jahresrechnung oder gar die durch das Revisionsorgan geprüften Angaben zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ausreichend sein. Dies ist jeweils in den Schemata geregelt.
Art. 52 Weitere Ausnahmen vom Prospektinhalt
Artikel 41 Absatz 2 FIDLEG hält fest, dass die Prüfstelle in beschränktem Umfang weitere Ausnahmen von der inhaltlichen Ausgestaltung eines Prospektes vorsehen kann, soweit die Interessen der Anlegerinnen und Anleger gewahrt bleiben. Die Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger kann im Einzelfall verlangen, dass anstatt den gemäss Schemata verlangten Angaben bei Anrufung einer Ausnahme andere oder weitere Angaben aufgenommen werden müssen. In der Verordnung soll dies klargestellt werden.
Diese Möglichkeit kann vor allem bei neuen Produkten oder auch bei neu gegründete Unternehmen (z.B. Start-ups aber auch durch Fusionen, solvente Restrukturierungen etc. neu entstandene Unternehmen) relevant sein. Leitlinie für diese Ausnahmen und Bedingungen ist die Wahrung der Interessen der Anleger. Der Prüfstelle kommt hier ein technisches Ermessen zu.
Art. 53 Verweisung
Absätze 1 und 2
Artikel 42 FIDLEG regelt neu explizit die Möglichkeit der Verweisung (Incorporation by Reference) auch für Angebotsprospekte (entsprechend der bisherigen Lehre zu Art. 652a / 1156 OR). Über die Regelung der SIX in Artikel 35 des Kotierungsreglements der SIX Swiss Exchange hinausgehend wird auch ein Einbezug von Statuten, weiteren Teilen der Finanzberichterstattung und damit verbundenen Offenlegung (z.B. in Bezug auf Prozesse, Zusammensetzung des Verwaltungsrates oder anderer Gremien, Pressemitteilungen, etc.) oder ausländischen Registrierungsdokumenten (F-1 oder F-2 etc.) möglich sein. Dies, solange sichergestellt ist, dass die durch Verweis miteinbezogenen Dokumente/Passagen leicht und kostenlos zugänglich sind (z.B. auch auf der kostenlosen EDGAR-Datenbank [Electronic Data Gathering, Analysis, and Retrieval] der SEC) und diese zuvor oder gleichzeitig veröffentlicht werden. Eine Verweisung ist auch auf nach ausländischem Recht erstellte Jahresberichte (insb. jene gemäss SEC Form 20-F) und Mitteilungen (z.B. auf Form 6-k der SEC) möglich, ebenso auf früher erstellte, von der Prüfstelle genehmigte oder gestützt auf Artikel 54 FIDLEG anerkannte ausländische Prospekte. Absatz 1 Buchstabe a–e der Verordnungsbestimmung dienen der Klarstellung für gewisse Dokumente, Buchstabe f dient als Auffangklausel für weitere Dokumente. In allen Fällen ist aber erforderlich, dass diese Referenzdokumente leicht und kostenlos zugänglich sind. Mit dem Hinweis, dass die Dokumente mindestens zeitgleich mit dem Prospekt veröffentlicht werden, soll auch zum Ausdruck gebracht werden, dass Dokumente nicht vorab, d.h. auf ein späteres Erscheinungsdatum derselben, als Referenzdokumente einbezogen werden können (sog. forward Incorporation); ebenso wenig zulässig ist ein Verweis auf sich später dynamisch aktualisierende Informationsdokumente.
Absatz 3
Es ist auch zulässig, nur auf einzelne, genau bezeichnete Teile/Abschnitte eines Dokumentes bzw. einer Website zu verweisen. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist diesfalls entsprechend mittels Hinweis im Prospekt klarzustellen. Nicht inkorporierte Teile werden dadurch nicht Teil des Prospektes und der damit verbundenen Folgen, z.B. betreffend Haftung.
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