Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Absatz 4

In der Zusammenfassung – welche nach Artikel 43 FIDLEG einen Vergleich zu ähnlichen Effekten erleichtern soll und nur als Einleitung zu verstehen ist – soll gemäss Artikel 42 FIDLEG keine Incorporation by Reference möglich sein. Es wird jedoch klargestellt, dass Hinweise in der Zusammenfassung auf andere Abschnitte des Prospektes mit ausführlicheren oder weiterführenden Angaben nicht als Verweisung im Sinne des Artikels 42 FIDLEG gelten. Dies gilt nur solange, als die ausführlicheren Ausführungen nicht mittels Verweis auf Prospekt-externe Dokumente eingefügt sind.

Art. 54 Zusammenfassung

Absatz 1

Die Anforderungen an die Zusammenfassung ergeben sich weitestgehend aus dem Gesetz (Art. 40, 43 und 46 FIDLEG). Nach Artikel 43 Absatz 1 FIDLEG soll die Zusammenfassung den Vergleich mit ähnlichen Effekten erleichtern. Dies wird am ehesten mit generellen Vorgaben über den Aufbau und Inhalt (Absatz 1) erreicht.

Nach Artikel 46 Buchstabe a und b FIDLEG muss das Format und der Inhalt der Zusammenfassung geregelt werden. Die Zusammenfassung nach FIDLEG ist jedoch eher im Sinne einer bereits vor dem FIDLEG häufig anzutreffenden Summary of the Offering oder sonst üblichen Summary ausgestaltet. Die konkrete Ausgestaltung ist weitgehend den Anbietern oder die Handelszulassung beantragenden Personen überlassen. Artikel 43 Absatz 2 FIDLEG gibt allerdings bereits einen gewissen zwingenden Inhalt der Zusammenfassung in Form von Warnhinweisen vor.

Absatz 2

In gewissen Märkten hat sich die Umrahmung der Zusammenfassung (box) eingebürgert, um diese deutlich vom Rest des Prospektes abzugrenzen. So wird auch deutlich, welche Teile des Prospektes vom erleichterten Haftungsregime des Artikels 69 Absatz 2 FIDLEG profitieren. Dies ist sinnvoll und soll eingeführt werden – in der konkreten Umsetzung der Abgrenzung durch Formatierung sind die Prospektersteller jedoch grundsätzlich frei.

Absatz 3

Um kein zu starres Konzept vorzugeben und im Einzelfall Abweichungen zu erlauben, stellt die Verordnung aber klar, dass in begründeten Fällen von der Reihenfolge in Absatz 1 und dem Format nach Absatz 2 abgewichen werden kann.

Art. 55 Inhalt des Basisprospekts

Absatz 1

Artikel 45 FIDLEG sieht die Möglichkeit eines Basisprospektes vor und skizziert dessen Inhalt. Die Möglichkeit, einen Basisprospekt zu verwenden, ist nicht auf Banken beschränkt; das Wort «namentlich» in Artikel 45 Absatz 1 FIDLEG verdeutlicht bereits die rein beispielhafte Nennung.

Absätze 2–4

Absatz 2 konkretisiert den Inhalt des Basisprospekts und verweist für den Mindestinhalt auf die Schemata in den Anhängen 1–5.

Die im Basisprospekt enthaltene Zusammenfassung kann die eine konkrete Emission betreffenden Informationen noch nicht enthalten. Diese konkreten Informationen sind pro Emission

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