Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

nachzuliefern. In der EU-Prospektverordnung (Art. 7 und Art. 8(8) und 8(9)) wird das Konzept verfolgt, dass bei Verwendung eines Basisprospektes eine Zusammenfassung jeweils für jede einzelne Emission erstellt und den endgültigen Bedingungen angefügt werden muss. Ein ähnliches Konzept soll in der Schweiz gelten. Die Zusammenfassung eines Basisprospektes enthält demnach nur die Hinweise nach Artikel 43 Absatz 2 FIDLEG sowie die wichtigsten Angaben zum Emittenten. Zusätzlich wird eine allgemeine Beschreibung der unter dem Basisprospekt auszugebenden Effekten- bzw. Produktetypen verlangt (siehe sogleich). Die Angaben in der Zusammenfassung zu den Effekten, zum Angebot (bei einem öffentlichen Angebot) oder zur Handelszulassung (bei einer Handelszulassung) sind dann erst für ein bestimmtes öffentliches Angebot oder eine bestimmte Handelszulassung in den jeweiligen endgültigen Bedingungen aufzunehmen bzw. diesen anzufügen.

Ebenfalls in den endgültigen Bedingungen können produktspezifische Risiken der konkreten Emission aufgenommen werden.

Die Verordnung verlangt, dass im Basisprospekt zumindest eine allgemeine Beschreibung der unter dem Basisprospekt auszugebenden Effekten- bzw. Produkttypen enthalten sein muss. Diese kann allgemein ausfallen, zum Beispiel bei strukturierten Produkten durch Nennung der in der Swiss Derivatives Map des Schweizerischen Verbands für Strukturierte Produkte (SVSP) enthaltenen Kategorien. Soll in einer konkreten Emission ein Produkttyp angeboten oder zum Handel zugelassen werden, welcher von den im Basisprospekt allgemein beschriebenen Typen nicht abgedeckt ist, so ist der Basisprospekt auf dem Weg eines Nachtrages zu ergänzen.

Absatz 5

Im Gesetz ist nicht geregelt, innert welcher Frist die endgültigen Bedingungen (und ergänzte Zusammenfassung) zu veröffentlichen und zu hinterlegen sind. Aufgrund der Möglichkeit internationaler Emissionen auch in anderen Märkten und Zeitzonen und mit unterschiedlichen Fristen für die Durchführung und Abwicklung von Transaktionen wurde bewusst darauf verzichtet, eine Frist in Tagen anzugeben. Die Verordnung hält daher nur fest, dass die endgültigen Bedingungen so bald wie möglich nach Vorliegen der endgültigen Angaben, bei einer Zulassung zum Handel spätestens mit Zulassung der betreffenden Effekte zum Handel gemäss Artikel 64 FIDLEG, zu veröffentlichen und bei der Prüfstelle zu hinterlegen sind.

Art. 56 Endgültige Bedingungen zum Basisprospekt

Absätze 1 und 2

Emittentenbezogene Ergänzungen sollten nicht über die endgültigen Bedingungen, sondern über formelle Nachträge vorgenommen werden. Bei den von der Ausnahme von der ex ante Prüfpflicht nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG profitierenden Effekten gilt diese Ausnahme (zur Sicherstellung einer kurzen Time to Market) auch für die betreffende Ergänzung des Basisprospektes. Hintergrund dieser Regelung ist, dass ein Emittent bei Verwendung eines Basisprospektes, bei welchem die grundsätzlich öffentlich verfügbare Dokumentation lediglich ergänzt oder aktualisiert werden muss, nicht schlechter gestellt sein soll, als wenn die Emission in einem einzelnen Prospekt dokumentiert würde und der Emittent eine Ausnahme von der ex ante Genehmigungspflicht geltend machen könnte.

231.3 43/133