Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
3. Abschnitt: Erleichterungen
Art. 57
Absatz 1
Nach Artikel 47 FIDLEG kann der Bundesrat Erleichterungen von der Prospektpflicht vorsehen. Die Verwendung des Wortes «Erleichterungen» anstatt «Ausnahmen» indiziert, dass die Erleichterungen nicht so weit gehen können, dass daraus insgesamt eine Ausnahme von der Prospektpflicht resultiert. Vielmehr müssen sich diese Erleichterungen punktuell auf den Mindestinhalt gemäss den Schemata in den Anhängen 1–5 beziehen. Für weitergehende Ausführungen sei auf die Erläuterungen zu Anhang 1 verwiesen.
Bei diesen Erleichterungen handelt es sich vor allem um Kürzungsmöglichkeiten für KMUs (Art. 47 Abs. 1 FIDLEG) sowie für Emittenten, die regelmässig im Kapitalmarkt auftreten und für solche, deren Effekten an einem in- oder anerkannten ausländischen Handelsplatz zugelassen und die aufgrund ihrer Marktkapitalisierung allgemein bekannt sind (WKSIs, vgl. Art. 47 Abs. 2 Bst. c FIDLEG). Das Gesetz nennt in Bezug auf WKSIs nur ausländische Handelsplätze ausdrücklich. Die Verwendung des Wortes «insbesondere» in Artikel 47 Absatz 2 FIDLEG stellt allerdings klar, dass diese Erwähnung nicht abschliessend ist; eine Erweiterung auf Schweizer Handelsplätze ist nicht zuletzt aufgrund der wesentlichen Bedeutung der SIX Swiss Exchange angezeigt.
Absatz 2
Die Kriterien für KMUs sind bereits im Gesetz selbst vorgegeben. In der Verordnung werden daher nur die WKSIs definiert. Als Emittenten, die regelmässig Effekten öffentlich anbieten, gelten Emittenten, die zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebotes oder der Zulassung zum Handel der betreffenden Effekte mit ihren Beteiligungspapieren während mindestens zwei Jahren im schweizerischen Leitindex aufgeführt sind und, kumulativ, Forderungspapiere mit einem Gesamtnennwert von insgesamt mindestens einem Betrag von 1 Milliarde Franken entsprechend ausstehend haben. Der schweizerische Leitindex, derzeit der Swiss Market Index (SMI) und als Blue-Chip Index der bedeutendste Aktienindex der Schweiz, stellt eine gewisse Grösse und Liquidität sicher. Mit der Aufnahme in einen solchen Leitindex geht die Vermutung einher, dass der betreffende Emittent zu einem erheblichen Teil in Streubesitz gehalten wird und somit weitherum bekannt ist. Die Beschränkung auf einen schweizerischen Leitindex rechtfertigt sich vor allem, weil durch das FIDLEG der Schweizer Kapitalmarkt bzw. die Anleger in der Schweiz geschützt werden sollen. Die liberale Anerkennung von ausländischen Prospekten und die Möglichkeit des Einbezugs von Informationen mittels Verweis, sollte es ausländischen oder an einem ausländischen Handelsplatz zugelassenen Emittenten dennoch gut erlauben, in der Schweiz Effekten öffentlich auszugeben oder zum Handel zulassen zu können. Weiter eingeschränkt wird die Definition der WKSI dadurch, dass auch Forderungspapiere in einem gewissen Umfang ausstehend sein müssen. Dieses Kriterium soll als Korrektiv zur reinen Messgrösse der Aktienkapitalisierung wirken, welche auch durch externe Umstände (z.B. Blasenbildung) Schwankungen unterworfen sein kann. Das Wort «entsprechend» stellt dabei klar, dass auch Forderungspapiere in anderen Währungen relevant sind und zur Berechnung dieser Voraussetzung mitgezählt werden. Entsprechend der Bestimmung in Artikel 44 Absatz 4 FIDLEV ist bei Werten, die nicht auf Franken lauten, der von der SNB bekanntgegebene Wechselkurs massgebend. Ist ein solcher Wechselkurs nicht verfügbar, so kann auf den Wechselkurs einer im Devisenhandel massgebenden Schweizer Bank abgestellt werden.
Bei WKSIs verbreiten sich kursrelevante Informationen auch aufgrund der Medien relativ rasch im Markt. Um die Transparenzwirkung solcher Kommunikationen zu berücksichtigen, gelten Veröffentlichungen betreffend kursrelevante Tatsachen in Übereinstimmung mit den Regularien eines Handelsplatzes, an dem die Beteiligungs- oder Forderungspapiere für die Zwecke
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