Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

der Berechnung der Marktkapitalisierung zum Handel zugelassen sind, als Nachtrag im Sinne des Artikels 56 FIDLEG und gelten als automatisch genehmigt (vgl. Art. 70 Abs. 3). Diese Veröffentlichungen betreffend kursrelevante Tatsachen sind jedoch mit der Meldung an die Prüfstelle wie ein Nachtrag bei der zuständigen Prüfstelle zu hinterlegen und zu veröffentlichen.

Eine spezifische Verordnungsbestimmung zu Erleichterungen für Small Caps (Art. 47 Abs. 2 Bst. a FIDLEG) ist nicht erforderlich. Zum einen sind KMUs bereits im Gesetz selbst definiert, zum anderen fehlt es an international oder in der Schweiz etablierten Messgrössen für eine sinnvolle Definition von Small Caps. Da die Prospektanforderungen in den Schemata im Grundsatz am Median der Emittenten ausgerichtet sind, sollten die Anforderungen (auch zum Beispiel in Bezug auf die Darstellung der Corporate Governance) daher auch keine übermässige Hürde für kleinere Unternehmungen darstellen.

Absatz 3

Hingegen sollen die Erleichterungen dieses Artikels auch von Garantie- und Sicherheitengebern beansprucht werden können, wenn sie die für die Emittenten geltenden Voraussetzungen erfüllen.

4. Abschnitt: Kollektive Kapitalanlagen

Die allgemeine Ausnahme von der Prospektpflicht für nur professionellen Kunden angebotene Effekten (Art. 36 Abs. 1 Bst. a FIDLEG) müsste analog auch für kollektive Kapitalanlagen gelten. In der Botschaft zu Artikel 50 FIDLEG wird dies denn auch so festgehalten (wobei davon ausgegangen wird, die Ausnahmen von Artikel 36 FIDLEG gälten auch für kollektive Kapitalanlagen). Daher ist davon auszugehen, dass die FINMA von ihrer Kompetenz nach Artikel 50 FIDLEG Gebrauch machen und die kollektiven Kapitalanlagen von der Prospektpflicht ausnehmen wird, wenn sie nur professionellen Anlegern (nach Art. 10 Abs. 3 und 3terKAG) angeboten werden. Im Gegensatz zu heute wird sie indes gestützt auf das Gesetz die Ausnahmen nicht in Einzelverfügungen gewähren sondern in der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA; SR 951.312).

Art. 58

Absätze 1, 3 und 4

Der vorgeschlagene Artikel 58 der Verordnung entspricht in Absatz 1, 3 und 4 im Wesentlichen dem Wortlaut von Artikel 106 KKV. Artikel 106 Absatz 1 zweiter Satz KKV wird nicht in die FIDLEV übernommen, da diese Regelung bereits in Artikel 48 Absatz 2 des Gesetzes selbst aufgeführt ist

Absatz 2

Von Artikel 48–50 FIDLEG nicht erfasst sind produktspezifische Anforderungen, die sich aus Spezialnormen, wie dem KAG, der KKV oder der KKV-FINMA ergeben. Diese zusätzlich erforderlichen Angaben müssen gegebenenfalls in den nach FIDLEG erstellten Prospekten für kollektive Kapitalanlagen von den Marktteilnehmern ergänzt werden.

Absatz 5

Er entspricht im Wesentlichen der Regelung in Artikel 102 KKV.

Die Genehmigungspflicht als solche verbleibt in Artikel 71 KAG bzw. in der KKV-Regulierung geregelt.

231.3 45/133