Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

5. Abschnitt: Prüfung des Prospekts

Art. 59 Vollständigkeitsprüfung

Absatz 1

Aus den gesetzlichen Pflichten der Prüfstelle ergibt sich, dass diese nicht darüber zu entscheiden hat, ob eine Prüfpflicht besteht oder nicht. Konsequenterweise sollen der Prüfstelle (freiwillig) auch Prospekte für öffentliche Angebote zur Prüfung unterbreitet werden können, die keiner Prüfpflicht unterstehen (weil sie bspw. unter eine der Ausnahmen von Art. 36 oder 37 FIDLEG fallen).

Diese Verordnungsbestimmung stellt klar, dass die Vollständigkeitsprüfung durch die Prüfstelle nur auf die «formelle Vollständigkeit» im Sinne eines Rule Check abzielt. Die Prüfstellen sind nicht dazu aufgerufen, zu beurteilen, ob weitere Informationen betreffend den Emittenten vorliegen, deren Aufnahme erforderlich wäre, damit der Prospekt nicht irreführend ist. Dies wird in der Verordnung entsprechend verdeutlicht. Präzisierende Ausführungen zu den Begriffen der Kohärenz und der Verständlichkeit sind auf Verordnungsstufe nicht notwendig, da für diese Begriffe im Wesentlichen bereits ein allgemeines Verständnis besteht.

Absatz 2

Damit die Kundin oder der Kunde rasch Kenntnis darüber erlangen kann, ob ein Prospekt der zuletzt genehmigten Prospektversion entspricht und diesen mit dem bei der Prüfstelle hinterlegten Prospekt abgleichen kann, ist auf den genehmigten Dokumenten an einer visuell schnell erfassbaren Stelle die genehmigende Prüfstelle sowie das Datum der Genehmigung zu nennen. Unter die genehmigten Dokumente fallen Prospekte als auch die genehmigungspflichtigen Nachträge.

Die jeweiligen Prüfstellen entwickeln ihre eigene Praxis in Bezug auf die Prüfung von Prospekten, insbesondere in Bezug auf besondere Anforderungen, Erleichterungen und Kürzungsmöglichkeiten gemäss Gesetz und dieser Verordnung, inklusive den jeweiligen Schemata. Die Prüfstellen haben diese Praxis regelmässig zu veröffentlichen und zu aktualisieren.

Art. 60 Nach Veröffentlichung zu prüfende Prospekte

Absätze 1 und 2

Die Liste von Effekten in Anhang 7, deren Prospekt nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG erst nach der Veröffentlichung geprüft werden muss, orientiert sich am Erfordernis, bei diesen unter Wahrung des Anlegerschutzes einen raschen Marktzugang sicherzustellen (Time to Market). Eine sich verändernde Nachfrage, ein sich veränderndes Zinsumfeld oder andere Rahmenbedingungen machen dies insbesondere bei Anleihensobligationen und strukturierten Produkten erforderlich sowie bei Produkten, welche wie Anleihen platziert werden.

Um bei Optionsanleihen, Wandelanleihen, Mandatory Convertible Notes, Contingent Convertible Bonds, und anderen eigenmittelbezogenen Instrumenten sicherzustellen, dass dadurch nicht indirekt Aktien oder andere Effektenprospektfrei platziert oder zum Handel zugelassen werden können, wird bei diesen zusätzlich verlangt, dass sie sich auf Effekten beziehen, die zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebots bzw. dem Gesuch um Handelszulassung bereits zum Handel zugelassen sind. Damit ist der Einklang mit der Ausnahme von der Prospektpflicht nach Artikel 38 FIDLEG sichergestellt.

Bei strukturierten Produkten besteht ein ebenso grosses Bedürfnis an einem zeitnahen Zugang zum Markt (Time to Market). Zudem wird der Anlegerschutz über die Veröffentlichung

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