Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

eines Basisinformationsblattes beim öffentlichen Angebot (Art. 66 i.V.m. Art. 58 FIDLEG) sichergestellt. In der Praxis werden ausserdem die meisten strukturierten Produkte unter Emissionsprogrammen und somit auf der Basis eines Basisprospektes ausgegeben, bei welchem die endgültigen Bedingungen keiner Prüfpflicht mehr unterliegen (vgl. Art. 45 Abs. 4 FIDLEG).

Absatz 3

Die Frist für die Einreichung des zu prüfenden Prospektes wird auf zwei Monate festgelegt und folgt hierbei bewährter Praxis der SIX in Bezug auf die Einreichung eines Kotierungsprospektes nach Zulassung zum Handel.

Art. 61 Für die Hinterlegung zuständige Prüfstelle

Absatz 1

Nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a FIDLEG muss der Prospekt nach seiner Genehmigung bzw. Anerkennung bei der Prüfstelle hinterlegt werden. Die Verordnung regelt, dass der Prospekt bei derjenigen Prüfstelle zu hinterlegen ist, die auch den Prospekt genehmigt hat und für die allfällige Genehmigung von Nachträgen zuständig ist. So wird sichergestellt, dass Anlegerinnen und Anleger wissen, wo der Prospekt in seiner Vollständigkeit hinterlegt ist.

Absätze 2 und 3

An die Hinterlegung werden keine hohen Anforderungen gestellt. Sie kann elektronisch erfolgen. Ob sie per E-Mail möglich ist oder per Upload ist der betreffenden Prüfstelle überlassen, wobei auch praktikable Lösungen für ausländische Anbieter bestehen müssen, deren Prospekt als automatisch anerkannt gilt.

Absatz 4

Es ist sicherzustellen, dass Anlegerinnen und Anleger sowie Anbieter wissen, wo endgültige Bedingungen oder wo Nachträge zu Prospekten hinterlegt oder zu hinterlegen sind, und dass die Prüfung von Nachträgen effizient ausgeführt werden kann.

Die Verordnung bestimmt daher, dass die endgültigen Bedingungen bei derjenigen Prüfstelle zu hinterlegen sind, bei der auch der (Basis)Prospekt hinterlegt ist. Bei Prospekten nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a und b ist diese auch diejenige Prüfstelle, welche den (Basis)Prospekt genehmigt hat.

Art. 62 Bestätigung, dass die wichtigsten Informationen vorliegen

Absatz 1

Das Gesetz regelt nicht, wie und gegenüber wem die Bestätigung über das Vorliegen der wichtigsten Informationen zu erfolgen hat. Da grundsätzlich der Anbieter bzw. die die Handelszulassung beantragende Person prospektpflichtig ist, hat die Erklärung diesen gegenüber zu erfolgen. Um die spätere Beweisbarkeit dieser Bestätigung auch gegenüber der Prüfstelle sicherzustellen, muss die Bestätigung in einer Form erfolgen, die den Nachweis in Textform erlaubt (E-Mail, Briefform, etc.). Es handelt sich nur um eine «formelle» Bestätigung, welche i.d.R. nach einem Rule Check (zumindest in Bezug auf die für Anleger im Einzelfall wesentlichen Informationen) direkt abgegeben werden kann, nicht um eine materielle Bestätigung darüber, dass keine wesentlichen Informationen fehlen (diese Erklärung kann die Bank nicht geben).

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