Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Absatz 3
Soweit sich aufgrund der vorgesehenen Neuregelung Anpassungsbedarf bei Fondsdokumenten ergeben sollte, sind die entsprechenden Änderungen grundsätzlich innert zwei Jahren der FINMA zur Genehmigung einzureichen. In besonderen Fällen kann die FINMA diese Frist erstrecken.
4.1.14.2 Bankenverordnung (BankV; SR 952.02)
Art. 5 Abs. 3 Bst. b
Die Voraussetzungen für die Herausgabe von Forderungspapieren werden mit dieser Anpassung insofern erleichtert, als es in Zukunft auch ausreicht, den Gläubigerinnen und Gläubigern anstelle eines Prospekts ein Basisinformationsblatt nach FIDLEG abzugeben. Mit diesem wird das Bedürfnis nach den massgeblichen Informationen für eine Anlage genügend abgedeckt.
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