Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

4.2 Finanzinstitutsverordnung (FINIV)

4.2.1 Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Gegenstand des FINIG ist die einheitliche Regelung der Anforderungen an Finanzinstitute, die gewerbsmässig Vermögenswerte von Drittpersonen anlegen und verwalten. Die Bestimmung hält – entsprechend der gesetzlichen Vorgabe – den massgeblichen Regelungsinhalt der Verordnung fest.

Art. 2 Geltungsbereich

Absatz 1

Analog Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Geldwäschereiverordnung (GwV; SR 955.01) fallen Finanzinstitute unter das FINIG und die FINIV, soweit sie in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind.27 Nicht als Finanzinstitut gilt, wer keine der Definitionen von Finanzinstituten gemäss Artikel 2 Absatz 1 FINIG (samt Verweisen) erfüllt, sondern bspw. lediglich Hilfsdienstleistungen erbringt. So führt etwa allein die Befugnis des Auswechselns eines Trustee oder die Ausübung von Vetorechten gegenüber Anlage- oder Ausschüttungsentscheiden eines Trustee nicht zu einer Unterstellung.28

Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FINIG nimmt Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten, vom Geltungsbereich des Gesetzes aus. Dies erfasst gemäss der Botschaft des Bundesrates bspw. die Ausnahmeregelung für Konzerngesellschaften gemäss dem geltenden Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 3 KAG. Als wirtschaftlich verbundene Personen gelten daher insbesondere Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 Bst. c der Bankenverordnung [BankV; SR 952.02]). Artikel 2 Absatz 2 FINIV hält dies ausdrücklich fest. Der Begriff der wirtschaftlichen Verbundenheit ist dabei konsolidiert zu betrachten, so dass etwa Konzerngesellschaften, die Tresorerie-Aufgaben von Industrie- und Handelskonzernen oder -gruppen wahrnehmen – einschliesslich z.B. von Vorsorgeeinrichtungen der betreffenden Unternehmensgruppen – nicht unter das FINIG fallen (und auch nicht unter das FIDLEG). Voraussetzung ist, dass die Finanzdienstleistungen ausschliesslich für im Kreis der genannten Personen stehende Dritte erbracht werden (vgl. dazu auch die Botschaft des Bundesrates).

Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FINIG erfasst gemäss der Botschaft des Bundesrates auch die Tätigkeit eines Familienmitglieds für das Family Office seiner Familie sowie die Verwaltung eines Family Office, das ausschliesslich seine eigenen Vermögenswerte verwaltet und von den Familienmitgliedern kontrolliert wird, durch Personen, die dazu angestellt werden, nicht jedoch in einem Verwandtschaftsverhältnis zur Familie stehen. Artikel 2 Absatz 3 FINIV führt die einschlägigen Familienverhältnisse auf und ergänzt diese – verglichen mit Artikel 7 Absatz 5 GwV – um allfällige Patenkinder. Zufolge Fremdverwaltung nicht unter die Ausnahme fallen i.d.R. Multi-Family Offices.

27 Vgl. dazu auch BGE 2A.91/2005 E. 5.

28 Vgl. Rz 106 FINMA-Rundschreiben 2011/1 «Tätigkeit als Finanzintermediär nach GwG». 231.3 82/133