Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Absatz 4

Absatz 4 übernimmt grundsätzlich die Definition der Arbeitnehmerbeteiligungspläne gemäss dem geltenden Artikel 3 Absatz 6 KKV, verlangt jedoch nicht mehr zwingend, dass entsprechende Pläne Lohnbestandteile darstellen.

Absatz 5

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d FINIG nimmt Personen – unabhängig davon, ob es sich um Anwälte und Notare sowie deren Hilfspersonen handelt (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 Bst. c FINIG)

– vom Geltungsbereich des Gesetzes aus, die Vermögensverwaltung im Rahmen eines gesetzlich regulierten Mandats betreiben. Die nicht abschliessende Aufzählung in Artikel 2 Absatz 5 FINIV übernimmt dabei die Beispiele der Botschaft des Bundesrates. Als nicht gesetzlich reguliertes – und somit nicht von der Ausnahme erfasstes – Mandat ist etwa ein Vermögensverwaltungsmandat im Rahmen eines privaten Vorsorgeauftrages nach Artikel 360 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) anzusehen, da die genaue Ausgestaltung eines solchen Mandats im Ermessen der Vertragsparteien liegt (vgl. Art. 360 Abs. 2 ZGB). Solche Mandate können ggf. aber unter eine andere Ausnahme fallen, wie z.B. jene der familiären Verbundenheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG).

Absatz 6

Absatz 6 überführt den geltenden Artikel 18 Absatz 3 KAG in die FINIV und erfasst neu auch Verwalter von Vorsorgevermögen.

Art. 3 Wesentliche Gruppengesellschaften

Die Regelung der Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit von Funktionen gemäss Artikel 4 Absatz 2 FINIG entspricht jener, wie sie auch für Banken (vgl. Art. 3a BankV) und Finanzmarktinfrastrukturen (vgl. Art. 3 FinfraV) vorgesehenen ist. Die FINMA hat gemäss Artikel 4 Absatz 3 FINIG die Aufgabe, bei den jeweiligen Finanzgruppen die wesentlichen Gesellschaften konkret zu bezeichnen. Die Führung eines öffentlichen Verzeichnisses soll Dritte darüber in transparenter Weise informieren.

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 4 Bewilligungsgesuch und Bewilligungspflicht

Absatz 1

Absatz 1 entspricht grösstenteils dem geltenden Artikel 17 der Börsenverordnung (BEHV; SR 954.11). Die FINMA legt fest, welche Angaben und Unterlagen (z.B. Organisations- und ggf. Gesellschafterdokumente) jeweils erforderlich sind, und kann den Gesuchstellern bspw. Wegleitungen, Mustergesuche o.ä. zur Verfügung stellen (insb. elektronisch). Die Angaben und Unterlagen müssen es der FINMA ermöglichen, die Erfüllung der einschlägigen Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten (z.B. auch gemäss FIDLEG und GwG) durch die einzelnen Finanzinstitute zu beurteilen. Nimmt eine Aufsichtsorganisation (AO) bei Vermögensverwaltern und Trustees eine Vorprüfung vor, so hat sie ihre Überprüfungsergebnisse der FINMA standardisiert zu übermitteln. Wie im Aufsichtsrecht üblich, sind die Anforderungen dauernd einzuhalten.

Absatz 2

Absatz 2 nimmt – in Konkretisierung von Artikel 5 Absatz 3 FINIG – die Versicherer von der Einholung einer Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen aus. Dies entspricht dem geltenden Recht gemäss Artikel 48f Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung über die berufliche

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