Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) sowie Artikel 8 Absatz 1 KKV.
Art. 5 Änderung der Tatsachen
Die Botschaft des Bundesrates sieht vor, dass der Bundesrat oder die FINMA näher bestimmt, welche Änderungen im Rahmen von Artikel 8 Absatz 2 FINIG von wesentlicher Bedeutung sind. Die Bestimmung orientiert sich diesbezüglich am geltenden Artikel 15 Absatz 1 KKV sowie an vergleichbaren Vorgaben in anderen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen. Buchstabe b erfasst dabei namentlich auch Änderungen bei qualifizierten Geschäftsführern sowie bei der Geschäftskontinuität nach Artikel 20 FINIG. Die Aufzählung ist nicht vollkommen abschliessend, da andere gesetzliche Bestimmungen (wie insb. Art. 11 und 15 FINIG) ebenfalls Meldepflichten vorsehen.
Art. 6 Organisation
Absätze 1 und 2
Die beiden Absätze übernehmen im Wesentlichen die Absätze 1 und 3 des geltenden Artikels 18 BEHV sowie Absatz 1 des geltenden Artikels 24 KKV. So sind namentlich die Corporate Governance und das Risikomanagement auf die im In- und Ausland vorgesehenen Geschäftsaktivitäten auszurichten. Massgebliche Dokumente im Sinne des ersten Absatzes sind etwa – soweit konkret einschlägig – Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente.
Absatz 3
Betreffend Risikomanagement übernommen werden grundsätzlich Absätze 1 und 2 des geltenden Artikels 12a KKV, wobei sich nach der jeweiligen Geschäftstätigkeit bemisst, welche Risiken konkret inwieweit einschlägig sind (z.B. rechtliche Risiken, Kredit- und Liquiditätsrisiken, Marktrisiken, operationelle Risiken, Reputationsrisiken, Cyberrisiken). Die Ausführungsbestimmungen zur Organisation sind nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit anzuwenden. Die Organisation muss indes die Erfüllung aller finanzmarktrechtlichen Vorschriften – bspw., soweit anwendbar, auch der Vorschriften des FIDLEG – gewährleisten. Besondere Anforderungen, die den unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Unternehmensgrössen sowie den Risiken der Finanzinstitute Rechnung tragen, sind insbesondere in den Artikeln 15, 29 f., 33, 43 f., 49, 58 und 61 FINIV vorgesehen.
Art. 7 Gewähr
Auch diese Bestimmung entspricht – mit Ausnahme der Regelung zu den Beteiligungsketten (Abs. 5) – grundsätzlich geltendem Recht (vgl. insb. Art. 23 Abs. 1 und 2 und Art. 28 BEHV, Art. 10 FinfraV sowie Art. 10 und 11 KKV). Die Streichung der FINMA-Kompetenz zur Bestimmung der Voraussetzungen und Anforderungen an die Gewährspersonen und qualifiziert Beteiligten setzt die heutige bewährte Praxis um, wonach die FINMA die Gewähr im Einzelfall beurteilt. Wie in der Botschaft des Bundesrates festgehalten, sind fachliche Qualifikationen jeweils von einer einzelnen Person entsprechend ihrer Funktion und Verantwortung und insgesamt vom jeweiligen Gremium als Ganzes vorausgesetzt. Bei den für die Verwaltung verantwortlichen Personen müssen etwa nebst den Hauptgeschäftsfeldern sämtliche weiteren zentralen Bereiche wie Finanz- und Rechnungswesen, Risikomanagement, Controlling und Compliance kompetent vertreten sein.
Bei Beteiligungsketten (Abs. 5) ist eine indirekte qualifizierte Beteiligung gegeben, wenn jede Beteiligung separat betrachtet mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen des Bewilligungsträgers beträgt. Wird die Kette von einer nicht qualifizierten Beteiligung unterbrochen, gelten sämtliche dahinterstehenden Beteiligungen als nicht qualifizierte Beteiligungen.
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