Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 85Fedlex · Erläuternder Bericht
Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Art. 8 Öffentliches Angebot von Effekten auf dem Primärmarkt
Für die Definition des öffentlichen Angebots bei Wertpapierhäusern und Banken, die als Emissions- und Derivathäuser auf dem Primärmarkt tätig sind, erfolgt eine Gleichschaltung mit dem FIDLEG.
Art. 9 Übertragung von Aufgaben
Absätze 1–4
Gemäss Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 FINIG darf eine Aufgabe nur Dritten übertragen werden, die über die für diese Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen und über die erforderlichen Bewilligungen verfügen. So ist etwa bei der Delegation der Verwaltung von Kundenvermögen durch Erteilung von Untervollmachten sowie der Auslagerung der Finanzanalyse oder der Erstellung von Anlagevorschlägen und Musterportfolios verlangt, dass der entsprechende Dienstleistungserbringer selbst zur Tätigkeit mindestens als Vermögensverwalter bzw. Trustee zugelassen ist. Zudem ist der beigezogene Dritte sorgfältig zu instruieren und zu überwachen.
Absätze 1–4 der Bestimmung sehen – basierend auf Artikel 26 und 65 KKV-FINMA – weitere Vorgaben vor, indem namentlich die Interessen der Kundschaft zu wahren sind und eine Auslagerungsvereinbarung einzugehen ist, welche insbesondere die auszulagernde Dienstleistung und die Leistungen des Dienstleistungserbringers, die Zuständigkeiten sowie die vom Dienstleistungserbringer zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen regelt. Der Dritte muss Gewähr für eine sichere und dauerhafte Leistungserbringung bieten, was nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 FINIG zu überwachen ist. In jedem Fall bleiben die Finanzinstitute für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten verantwortlich. Dazu treten bei geldwäschereirechtlich relevanten Tätigkeiten die Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b GwV.
Zentral bei der Übertragung von Aufgaben ist, dass durch die Übertragung weder der Bewilligungsträger selbst noch etwaige verbundene Gesellschaften im In- und Ausland zu leeren Hüllen mutieren. Die Bestimmungen gelten auch bei der Übertragung von Aufgaben des Bewilligungsträgers an eigene Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Vertretungen.
Absatz 5
Bei Auslagerungen ins Ausland – unabhängig ob gruppenintern oder extern – ist mit angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen sicherzustellen, dass das Berufsgeheimnis und der Datenschutz nach schweizerischem Recht eingehalten werden. Vertragspartner, deren Daten an einen Dienstleistungserbringer im Ausland gelangen sollen, sind darüber zu informieren. Der Zeitpunkt und die Anforderungen an die Information richten sich nach den einschlägigen spezialgesetzlichen Bestimmungen, wie namentlich nach den Vorgaben des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1). Zudem kann gemäss Artikel 14 Absatz 2 FINIG die Aufsichtsbehörde die Übertragung von Anlageentscheiden an eine Person im Ausland davon abhängig machen, dass zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch abgeschlossen wird.
Art. 10 Auslandgeschäft
Die auf Gesetzesstufe angelegte Meldepflicht ermöglicht es der FINMA einerseits, die Reputationsrisiken eines Finanzinstituts zu eruieren und zu kontrollieren, sowie andererseits, soweit einschlägig, die konsolidierte Aufsicht wahrzunehmen. Für die Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe wird die geltende Regelung von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 16 FinfraV sowie von Artikel 24 Absätze 2 und 3 KKV übernommen.
231.3 85/133