Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
4.2.2 Finanzinstitute
1. Abschnitt: Vermögensverwalter und Trustees
Art. 11 Gewerbsmässigkeit
Absätze 1–4
Die Schwellenwerte bis zur Gewerbsmässigkeit – und demzufolge Bewilligungspflicht – bei Vermögensverwaltern und Trustees sind grundsätzlich der Regelung in Artikel 7 GwV gleichgeschaltet, wobei hinsichtlich der Ausnahmen nicht auf Artikel 2 Absatz 4 GwG, sondern auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e FINIG verwiesen wird. Fällt eine Tätigkeit – wie etwa die Vermögensverwaltung im Rahmen privater Vorsorgeaufträge (vgl. Art. 2 Abs. 5 FINIV) – nicht unter eine Ausnahme, ist sie für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit einzubeziehen.
Auch Finanzdienstleister, die keiner Bewilligungspflicht unterliegen, müssen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b FIDLEG über ihren regulatorischen Status vollständig informieren. Sie dürfen dabei – sofern zutreffend – etwa in ihren Geschäftsunterlagen Bezeichnungen verwenden, wie sie in Artikel 13 Absatz 2 FINIG aufgeführt sind.29
Absatz 5
In Absatz 5 der Bestimmung erfolgt ein Vorbehalt dahingehend, dass die Absätze 1–4 nicht zur Anwendung gelangen, wenn ein Verwalter von Kollektivvermögen aufgrund der De minimis-Regel gemäss Artikel 24 Absatz 2 FINIG lediglich einer Bewilligung als Vermögensverwalter bedarf. Solchenfalls greifen nicht auch noch die in den Absätzen 1–4 vorgesehenen Schwellenwerte. Vermögensverwalter, welche Gelder der beruflichen Vorsorge verwalten, unterliegen keinen Schwellenwerten und bedürfen daher immer einer Bewilligung. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers.
Art. 12 Zusatzbewilligung
Eine Zusatzbewilligung nötig ist, wenn Vermögensverwalter auch als Trustees tätig sein möchten – und umgekehrt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass insbesondere finanzielle Anforderungen wie auch Anforderungen an die Anzahl Geschäftsführer zwei Mal erfüllt sein müssen. Umgekehrt bedarf es namentlich der einschlägigen fachlichen Voraussetzungen im Rahmen der Zusatzbewilligung.
Art. 13 Anspruch auf Unterstellung unter eine Aufsichtsorganisation
Vermögensverwalter und Trustees müssen – vorbehaltlich Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 FINIG (Gruppenaufsicht über inländische Gruppengesellschaften) – gemäss Artikel 7 Absatz 2 FINIG mit ihrem Bewilligungsgesuch den Nachweis erbringen, dass sie von einer AO beaufsichtigt werden (und ihre Kunden entsprechend informieren; vgl. Art. 6 FIDLEV). Artikel 13 FINIV übernimmt in diesem Zusammenhang die in Artikel 14 Absatz 2 GwG (neu) vorgesehene Regelung, wobei eine Orientierung an der Formulierung gemäss Artikel 21 FIDLEG erfolgt. Mit den «aufsichtsrechtlichen Vorgaben» sind nicht nur jene gemäss FINIG gemeint, sondern – soweit aufgrund der konkreten Geschäftstätigkeit anwendbar – auch jene des FIDLEG und des GwG. So fällt etwa die Tätigkeit als Trustee zwar unter das GwG, nicht jedoch unter die Definition der «Vermögensverwaltung» gemäss Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 3 FIDLEG und demzufolge nicht unter das FIDLEG.
29 Vgl. dazu auch DE ZORDI EDUARD, in: BÖSCH/RAYROUX/WINZELER/STUPP (Hrsg.), Kollektivanlagengesetz, 2.A. Basel 2016, Art. 12 KAG N 41 ff. 231.3 86/133