Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 87Fedlex · Erläuternder Bericht

Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Ist die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben nicht mehr sichergestellt, so ist die FINMA zu informieren (vgl. dazu insb. Art. 11 der neuen Aufsichtsorganisationenverordnung; siehe Kap. 4.3). Die Beaufsichtigten bleiben grundsätzlich bis zu einem allfälligen Bewilligungsentzug durch die FINMA der AO unterstellt. Es ist dann an der FINMA, weitere Massnahmen zu ergreifen oder hoheitliche Sanktionen (bis zum Entzug der Bewilligung) auszusprechen. Welche Schritte konkret einzuleiten sind, liegt jeweils im pflichtgemässen Ermessen der FINMA (vgl. auch Art. 43i Abs. 4 FINMAG).

Art. 14 Änderung der Tatsachen

Absatz 1

Vermögensverwalter und Trustees melden Änderungen von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen, der AO, welcher sie unterstellt sind. Die AO machen im Rahmen der laufenden Aufsicht periodische, aber zeitnahe Meldungen an die FINMA. Bei den übrigen Finanzinstituten gehen die Meldungen direkt an die FINMA, ohne dass eine AO involviert ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 FINIG).

Absatz 2

Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist gemäss Artikel 8 Absatz 2 FINIG für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen. Bei Vermögensverwaltern und Trustees hört die FINMA die AO im Rahmen ihrer Beurteilung an.

Art. 15 Organisation

Absätze 1 und 2

Die beiden Absätze sind outcome-based formulierte Anforderungen und stammen aus dem geltenden Recht für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen (Art. 12 Abs. 3 und 4 KKV). Vermögensverwalter und Trustees müssen so organisiert sein, dass sie die gesetzlichen Pflichten erfüllen können (vgl. Art. 9 Abs. 1 FINIG). Entsprechend ist die Organisation etwa an die Zahl der Kunden, das Volumen der verwalteten Vermögenswerte sowie die eingesetzten Anlagestrategien und gewählten Produkte anzupassen. Die Organisationsgrundlagen (z.B. Organisationsreglement) sind der FINMA im Rahmen der Bewilligung vorzulegen (vgl. Art. 4 Abs. 1 FINIV). Diese sollen sich u.a. zur Unterschriftenregelung äussern (siehe sogleich).

Absatz 3

Ein alleiniger Geschäftsführer ist allein zeichnungsberechtigt, selbst wenn er über zusätzliche Angestellte verfügt. Bei zwei und mehr Geschäftsführern ist dagegen kollektiv zu zeichnen; ebenso müssen zwei und mehr zeichnungsberechtigte Angestellte jeweils kollektiv zeichnen. Davon nicht betroffen sind bspw. Spezialvollmachten im Rahmen eines Auftrages. Solche können stets auch einzeln gezeichnet werden (soweit eine Zeichnungsberechtigung gegeben ist).

Absatz 4

Analog der aktienrechtlichen Bestimmung von Artikel 718 Absatz 4 des Obligationenrechts (OR; SR 220) sowie verwandten Regelungen im Gesellschaftsrecht wird ein beschränktes Domizilerfordernis statuiert. Grundsätzlich muss eine jener Personen, welche den Vermögensverwalter oder Trustee vertreten kann, in der Schweiz Wohnsitz haben. Ausgenommen ist – wie bei Absatz 3 – der Fall eines alleinigen Geschäftsführers. In diesem Fall ist nach wie vor Artikel 10 FINIG zu beachten, d.h. der Geschäftsführer muss an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus er die Geschäftsführung tatsächlich ausüben kann. Zudem muss das Finanzinstitut tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden.

231.3 87/133