Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Absatz 5
Vermögensverwalter und Trustees sind grundsätzlich nicht gehalten, über einen von der Geschäftsführung unabhängigen Verwaltungsrat, Aufsichtsrat o.ä. zu verfügen. Ab einem jährlichen Bruttoertrag von CHF 5 Mio. kann jedoch die FINMA einen solchen verlangen, sofern Umfang und Art der Tätigkeit es erfordern. Dieser kann auch aus einer einzigen Person bestehen, sofern diese von der Geschäftsführung unabhängig ist, und hat namentlich darüber zu wachen, dass das Tagesgeschäft des Unternehmens gemäss seinen Strategie- und Risikovorgaben geführt wird. Bei einem jährlichen Bruttoertrag von CHF 10 Mio. kann gemäss Artikel 19 Absatz 3 FINIV zudem eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision verlangt werden.
Art. 16 Aufgaben
Absätze 1–3
Vermögensverwaltern ist es untersagt, ohne entsprechende Bewilligung Einlagen im Sinne der Bankengesetzgebung entgegen zu nehmen. Die Zulässigkeit von Abwicklungskonti richtet sich nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c BankV. Vermögensverwalter, die über ihr eigenes Konto oder Depot für ihre Kunden Effekten kaufen oder verkaufen, fallen unter die Bestimmungen für Wertpapierhäuser und benötigen eine entsprechende Bewilligung.30
Absatz 4
Dem Entstehen von nachrichtenlosen Kundenbeziehungen ist entgegenzuwirken. Von Nachrichtenlosigkeit ist jedenfalls bei Fehlen jeglichen Kontakts zur Kundschaft oder zu deren Rechtsnachfolger während 10 Jahren auszugehen, insbesondere auch bei Vorliegen von Weisungen des Kunden zur Zurückbehaltung der Korrespondenz. Nachrichtenlosigkeit tritt auch dann ein, wenn konkrete Kenntnis vom Versterben der Kundschaft besteht und kein Kontakt zu allfälligen Bevollmächtigten oder Rechtsnachfolgern geknüpft werden kann.
Absatz 5
Die Vermögenswerte des Trusts stehen jeweils im Eigentum des Trustees. Er darf diese indes nicht mit seinem eigenen Vermögen vermischen und über sie nur im Sinne der Trusturkunde verfügen. Absatz 5 erklärt daher Absätze 3 und 4 für Trustees als sinngemäss anwendbar. Allenfalls muss über organisatorische Massnahmen die Vermischung des Trustvermögens mit dem Vermögen des als Trustee handelnden Finanzdienstleisters verhindert werden. Darüber hinaus müssen Trustees grundlegende Sorgfalts- und Treuepflichten einhalten.
Absatz 6
Gemäss Artikel 19 Absatz 3 FINIG dürfen Vermögensverwalter und Trustees insbesondere folgende – z.T. vom FIDLEG erfasste – zusätzliche Dienstleistungen erbringen: Anlageberatung, Portfolio-Analyse und Anbieten von Finanzinstrumenten. Möglich wären etwa auch Treuhandgeschäfte, Vorsorge-, Steuer- und Unternehmensberatung, Revisionsdienstleistungen (mit Ausnahme finanzmarktaufsichtsrechtlicher Prüfungen) sowie Versicherungsvermittlungen. Sich daraus ergebenden Risiken ist im Rahmen der Aufsicht Rechnung zu tragen, bspw. durch Festlegung zusätzlicher Prüffelder, Erhöhung der Prüfdichte, Verminderung der Prüffrequenz etc. Die Festlegung separater Prüffelder zur Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen und/oder Vorsorgevermögen ist namentlich bei Vermögensverwaltern gemäss Artikel 24 Absatz 2 FINIG angezeigt.
30 Vgl. Rz 50 und 52 FINMA-Rundschreiben 2008/5 «Effektenhändler». 231.3 88/133