Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Art. 17 Übertragung von Aufgaben

Absatz 1

Bei einer Übertragung von Aufgaben im Sinne der Bestimmung verfügt der beigezogene Dienstleistungserbringer über einen unternehmerischen Freiraum («selbständig») und es ist die Übertragung auf Dauer ausgerichtet («dauernd»). Um unter die Bestimmung zu fallen, muss es sich um eine Übertragung von Aufgaben gemäss Artikel 19 FINIG handeln – also solcher, die vom Geschäftsbereich (Art. 6 Abs. 1) und der erteilten Bewilligung abgedeckt sind. Dies gilt namentlich für die Delegation der Verwaltung von Kundenvermögen durch Erteilung von Untervollmachten, die Auslagerung der Finanzanalyse oder der Erstellung von Anlagevorschlägen und Musterportfolios, die Wahrnehmung von Compliance-Aufgaben, die Auslagerung von Datenbearbeitungssystemen, die kundenrelevante Daten enthalten, sowie die Aufbewahrung von Geschäftsakten in nicht dem Vermögensverwalter oder Trustee gehörenden oder von ihm angemieteten Räumen. Vorbehaltlich Artikel 20 Absatz 2 FINIG nicht vollständig auslagerbar ist das Kerngeschäft bzw. die bewilligungspflichtige Tätigkeit als solche.

Nicht unter die Bestimmung fallen i.d.R. die Auslagerung der Finanzbuchhaltung, der Beizug von Experten bei der individuellen Vermögensstrukturierung sowie im Bereich der Rechts- und Steuerberatung, die Nutzung von Datenbearbeitungssystemen bei Kundenvermögen haltenden Banken oder Wertpapierhäusern, das Hosting von Internetauftritten ohne kundenbezogene Daten sowie die Wartung (einschliesslich der Fernwartung) interner Datenbearbeitungssysteme.

Absatz 2

Mehrere Grundsätze zur Übertragung von Aufgaben sind bereits in Artikel 9 festgehalten. Zudem müssen der Vermögensverwalter oder Trustee, seine gemäss Artikel 19 Absatz 3 ggf. einzurichtende interne Revision, die Prüfgesellschaft, die AO und die FINMA die übertragene Aufgabe stets ungehindert und vollumfänglich einsehen und prüfen können. Dies schliesst den Zugang zu Unterlagen und technischen Systemen beim Dienstleistungserbringer ein. Eine Auslagerung darf die Aufsicht nicht beeinträchtigen (vgl. auch Art. 16 Abs. 5 MiFID II).

Art. 18 Qualifizierte Geschäftsführer

Absätze 1–3

Gemäss Artikel 20 Absatz 3 FINIG regelt der Bundesrat die Einzelheiten hinsichtlich der für die Übernahme einer Geschäftsführung erforderlichen Ausbildung und Berufserfahrung. Wie im Revisionsrecht üblich (vgl. Art. 11d ff. RAV), wird dabei primär auf die Berufserfahrung abgestellt (Bst. a von Abs. 1). Diese muss fünf Jahre betragen und in der Vermögensverwaltung für Dritte oder im Rahmen von Trusts erlangt worden sein (im In- oder Ausland). Dazu tritt das Erfordernis einer angemessenen Ausbildung im entsprechenden Bereich (Bst. b von Abs. 1), welche vor oder während der Berufserfahrung erworben werden kann. Sie muss mit der nötigen Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Vermögensverwaltern und Trustees gleichwertig sein, wobei indes nicht die nominale Anzahl Stunden, sondern der Gehalt der Ausbildung entscheidend ist. Folglich kann sie auch – ganz oder teilweise – im Rahmen der allgemeinen Vorbildung erworben werden (z.B. Abschluss höherer Berufsbildung oder einer Hochschule mit entsprechenden Schwerpunkten im In- oder Ausland). In begründeten Fällen kann die FINMA Ausnahmen gewähren und bspw. auch Berufserfahrung im Rahmen entsprechender Aufsichts- oder Prüftätigkeiten anrechnen lassen (Abs. 2). Die durch Ausbildung erworbenen Kompetenzen sind durch regelmässige Fortbildung aufrechtzuerhalten (Abs. 3)

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