Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 90Fedlex · Erläuternder Bericht

Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Absatz 4

Vermögensverwalter und Trustees haben die ordnungsgemässe Fortführung des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten (vgl. auch Art. 9 Abs. 6 MiFID II). Falls unternehmensintern keine geeignete und den gesetzlichen Anforderungen genügende Stellvertretung vorhanden ist, die bei einer z.B. krankheitsbedingten Verhinderung oder im Todesfall einspringen kann, so muss die Geschäftskontinuität durch Einschaltung einer anderen qualifizierten Person (bspw. auch bei einer Bank) sichergestellt werden. Absatz 4 verweist diesbezüglich auf Artikel 14 FINIG sowie dessen Ausführungsbestimmungen.

Bei einem externen Business Continuity-Partner müssen es die Vereinbarung und die Verhältnisse erlauben, dass der Partner bei Ausfall eines alleinigen Geschäftsführers jederzeit dessen Aufgaben in personeller, logistischer und technischer Hinsicht übernehmen kann. Dazu muss er mit den notwendigen Vollmachten ausgestattet sein und über die technischen Zugangsmittel verfügen, so dass der Betrieb jederzeit und kurzfristig übernommen werden kann. Zudem hat der Partner etwa seine Wohnverhältnisse so zu gestalten, dass er seine Aufgaben gemäss der getroffenen Vereinbarung zu üblichen Geschäftszeiten jederzeit übernehmen und dem Einsatzbetrieb zur Verfügung stehen kann. Die Kundschaft ist über die getroffenen Massnahmen zu informieren.

Art. 19 Risikomanagement und interne Kontrolle

Absatz 1

Wirksame interne Kontrollen beinhalten nicht nur Aktivitäten der nachträglichen Kontrolle, sondern auch solche der Planung und Steuerung. Sie umfassen u.a. in die Arbeitsabläufe integrierte Kontrollaktivitäten sowie Prozesse für Risikokontrolle und Compliance. Gemäss Artikel 21 Absatz 2 FINIG können Aufgaben des Risikomanagements und der internen Kontrolle (inkl. Compliance) von einem qualifizierten Geschäftsführer wahrgenommen werden oder an einen oder mehrere entsprechend qualifizierte Mitarbeitende oder an eine qualifizierte externe Stelle delegiert werden. So oder anders verbleibt die Verantwortung für das Risikomanagement und die Risikobereitschaft bei den mit der Verwaltung oder Geschäftsführung betrauten Personen – d.h. ggf. beim Einzelunternehmen.

Absatz 2

Artikel 21 Absatz 3 FINIG verlangt grundsätzlich, dass Personen, die Aufgaben des Risikomanagements oder der internen Kontrolle wahrnehmen, nicht in die Tätigkeiten eingebunden werden dürfen, die sie überwachen. Absatz 2 von Artikel 19 FINIV erlaubt unterhalb gewisser Schwellenwerte und bei geringen Risiken die Aufteilung entsprechender Aufgaben unter zwei oder mehr Geschäftsführern, indem etwa ein Geschäftsführer, der gleichzeitig Kundenbetreuer ist, jedoch keine Portfolio-Überwachung vornimmt, auch solche Überwachungen und Kontrollen durchführen kann, oder bspw. ein Geschäftsführer, der gleichzeitig mit der Portfolio-Überwachung betraut ist, auch Compliance-Aufgaben in den Bereichen Geldwäscherei und Crossborder wahrnehmen kann. Entsprechendes ist auch gemäss dem europäischen Recht möglich (vgl. Art. 22 Abs. 4 und 23 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2017/56531).

Absatz 3

Die interne Revision wird gemeinhin als dritte sog. Verteidigungslinie der internen Kontrollen angesehen. Vermögensverwalter und Trustees sind grundsätzlich nicht gehalten, über eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision zu verfügen. Ab einem jährlichen

31 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie. 231.3 90/133