Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Bruttoertrag von CHF 10 Mio. kann jedoch die FINMA eine solche verlangen, sofern Umfang und Art der Tätigkeit es erfordern (vgl. auch Art. 8 Abs. 3 FinfraG und Art. 12 Abs. 5 KKV). Diese würde direkt dem von der Geschäftsführung unabhängigen Verwaltungsrat, Aufsichtsrat o.ä. unterstehen und an ihn rapportieren (vgl. Art. 15 Abs. 5).

Art. 20 Mindestkapital

Gemäss Artikel 22 Absatz 1 FINIG muss das Mindestkapital von Vermögensverwaltern und Trustees in Höhe von CHF 100 000.- bar einbezahlt sein und dauernd eingehalten werden. Artikel 20 FINIV übernimmt zur Bestimmung der einzelnen Kapitalbestandteile die Regelung des geltenden Artikels 20 KKV für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und ergänzt diese mit Blick auf die für Vermögensverwalter und Trustees ebenfalls zulässigen Rechtsformen des Einzelunternehmens und der Genossenschaft.

Art. 21–23 Eigenmittel

Artikel 23 FINIG setzt die Grundsätze der Eigenmittelanforderungen auf Gesetzesstufe fest. Artikel 21–23 FINIV übernehmen zur Bestimmung der einzelnen Bestandteile weitgehend die Regelung der geltenden Artikel 21–23 KKV für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen. Eine Übernahme von Artikel 21 Absatz 6 KKV ist angesichts der bereits in Artikel 5 Buchstabe c FINIV vorgesehenen Meldepflicht redundant. Im Rahmen von Artikel 22 FINIV zur Anrechenbarkeit erfolgen teils Ergänzungen mit Blick auf die für Vermögensverwalter und Trustees ebenfalls zulässigen Rechtsformen des Einzelunternehmens und der Genossenschaft, indem etwa bei Einzelunternehmen auch «private» Konti angerechnet werden können (da bei Einzelunternehmen rechtlich keine Trennung zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen besteht). Vereinzelt sind zudem Erleichterungen gegenüber dem aktuellen Regime für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen vorgesehen.

Art. 24 Sicherheiten

Artikel 22 Absatz 2 FINIG verlangt nebst dem Mindestkapital überdies angemessene Sicherheiten oder den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Als entsprechende Sicherheiten zusätzlich zum Mindestkapital dienen grundsätzlich die Eigenmittel (Abs. 1 von Art. 24 FINIV). Alternativ ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung möglich, welche namentlich die Risiken einer schuldhaften gesetzwidrigen Fehlallokation bei der Vermögensanlage, Vertrauensschäden bei gesetzwidrigen Handlungen von Organen und Mitarbeitenden sowie (bei juristischen Personen) gesellschaftsrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche deckt. Die Anrechenbarkeit beträgt 50% der maximalen jährlichen Deckungssumme. Die FINMA regelt das Nähere zu den Mindestanforderungen an die Versicherungsverträge (Abs. 2 von Art. 24 FINIV).

Art. 25 Rechnungslegung

Die Bestimmung entspricht der Regelung des geltenden Artikels 28 KKV für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen – eingeschränkt auf Artikel 957 Absatz 1 OR. Eine Rechnungslegung ist unter anderem zur Bestimmung der Fixkosten erforderlich, die nach Artikel 23 Absatz 2 FINIG zur Berechnung der Eigenmittel einschlägig sind (vgl. zudem Art. 20 ff. FINIV). Spezialgesetzliche Rechnungslegungsvorschriften sind namentlich bei Vermögensverwaltern gemäss Artikel 24 Absatz 2 FINIG denkbar.

Art. 26 Interne Dokumentation

Die Bestimmung geht auf verwandte Regelungen wie etwa Artikel 9 Absatz 4 FinfraV zurück.

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