Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

2. Abschnitt: Verwalter von Kollektivvermögen

Art. 27 Berechnung der Schwellenwerte

Verwalter von Kollektivvermögen, die kleinere Volumina verwalten, unterstehen zwar dem FINIG, aber unter den weniger strengen Anforderungen für Vermögensverwalter im Sinne der Artikel 17 ff. FINIG. Für die Berechnung der entsprechenden Schwellenwerte bei Kollektivanlagen und Vorsorgeeinrichtungen übernimmt die Bestimmung grundsätzlich die Regelung des geltenden Artikels 1b Absätze 1–3 KKV für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, ergänzt um die Definition der bei Vorsorgeeinrichtungen einzubeziehenden Vermögenswerte (vgl. Abs. 2). Können bei einer umhüllenden Lösung Obligatorium und Überobligatorium nicht abgegrenzt werden, ist für die in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b FINIG vorgesehene Schwelle von «höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung» das gesamte Vorsorgevermögen massgebend.

Auch Verwalter von Kollektivvermögen, die den weniger strengen Anforderungen für Vermögensverwalter im Sinne der Artikel 17 ff. FINIG unterliegen, müssen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b FIDLEG über ihren regulatorischen Status vollständig informieren. Sie dürfen dabei – sofern zutreffend – etwa in ihren Geschäftsunterlagen Bezeichnungen verwenden, wie sie in Artikel 13 Absatz 2 FINIG aufgeführt sind.32

Verwalten Verwalter von Kollektivvermögen kollektive Kapitalanlagen, die vor weniger als 12 Monaten aufgesetzt wurden, werden sie sofort nach erstmaligem Erreichen des jeweiligen Schwellenwerts meldepflichtig und als Verwalter von Kollektivvermögen bewilligungspflichtig.

Art. 28 Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen

Verwalter von Kollektivvermögen, die gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 FINIG als Vermögensverwalter im Sinne der Artikel 17 ff. FINIG beaufsichtigt werden, sollen eine Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen beantragen können, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem sie kollektive Kapitalanlagen bilden oder anbieten oder in dem die Vorsorgeeinrichtung geführt wird, – unabhängig vom Wert der verwalteten Vermögenswerte – einer prudenziellen Aufsicht als Verwalter von Kollektivvermögen unterstellt sein müssen. Dazu wird die Regelung des für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen geltenden Artikels 1c KKV – auch für Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen – übernommen.

Art. 29 Organisation

Absätze 1–3

Absätze 1–3 entsprechen geltendem Recht für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen (Art. 12 Abs. 2, 3 und 4 KKV). Verwalter von Kollektivvermögen müssen so organisiert sein, dass sie die gesetzlichen Pflichten erfüllen können (vgl. Art. 9 Abs. 1 FINIG).

Absätze 4 und 5

Analog der aktienrechtlichen Bestimmung von Artikel 718 Absatz 4 OR sowie verwandten Regelungen im Gesellschaftsrecht wird in Absatz 4 ein Domizilerfordernis statuiert. So muss der Vorsitzende des Organs für die Geschäftsführung oder des Organs für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle in der Schweiz Wohnsitz haben. Absatz 5 zum Organ für die Geschäftsführung entspricht dem geltendem Recht für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 KKV). Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 KKV ist bereits durch Artikel 10 Absatz 2 FINIG abgedeckt.

32 Vgl. dazu auch DE ZORDI EDUARD, in: BÖSCH/RAYROUX/WINZELER/STUPP (Hrsg.), Kollektivanlagengesetz, 2.A. Basel 2016, Art. 12 KAG N 41 ff. 231.3 92/133