Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Absatz 6

Wie bei Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen im geltenden Recht ist für Verwalter von Kollektivvermögen grundsätzlich ein eigenständiges Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle vorgesehen. Die FINMA kann jedoch vom entsprechenden Erfordernis eine Ausnahme gewähren, sofern Umfang und Art der Tätigkeit es rechtfertigen. Dies gilt insbesondere bei einem jährlichen Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken, womit eine Kongruenz gegenüber Artikel 15 Absatz 5 besteht.

Absatz 7

Absatz 7 entspricht geltendem Recht für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen (Art. 12 Abs. 6 KKV).

Art. 30 Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle

Für Verwalter von Kollektivvermögen ist in Artikel 29 Absatz 6 FINIV grundsätzlich ein eigenständiges Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle vorgesehen. Dieses hat namentlich darüber zu wachen, dass das Tagesgeschäft des Unternehmens gemäss seinen Strategie- und Risikovorgaben geführt wird. Artikel 30 FINIV übernimmt diesbezüglich die bestehende langjährige FINMA-Praxis zu den Corporate Governance-Anforderungen an das Oberleitungsorgan. Diese verlangt einerseits, dass das Organ mehrheitlich nicht operativ ist und von den qualifizierten Beteiligten des Bewilligungsträgers zu mindestens einem Drittel unabhängig ist. Andererseits darf der Vorsitzende des Oberleitungsorgans nicht gleichzeitig Vorsitzender der Geschäftsführung sein.

Art. 31 Aufgaben

Absatz 1

Nebst seiner angestammten Tätigkeit – der Sicherstellung der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements für die anvertrauten Vermögenswerte – können Verwalter von Kollektivvermögen gemäss Artikel 26 Absätze 2 und 3 FINIG weitere Dienstleistungen erbringen, auch administrativer Natur. Dazu treten aufgrund der vorgesehenen Bewilligungskaskade (Art. 6 Abs. 4 FINIG) jene Dienstleistungen, die auch für Vermögensverwalter möglich sind (insb. individuelle Verwaltung einzelner Portfolios, Anlageberatung, Portfolio-Analyse und Anbieten von Finanzinstrumenten; vgl. die Erläuterungen oben zu Art. 16), wobei solchenfalls die einschlägigen rechtlichen Anforderungen zu erfüllen sind (vgl. z.B. Art. 16 Abs. 1–3 betr. individuelle Verwaltung einzelner Portfolios). Absatz 1 der Bestimmung übernimmt diesbezüglich die für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen geltende, nicht abschliessende Regelung von Artikel 18a Absatz 2 Satz 2 KAG sowie Artikel 24a KKV. Eine formelle Übernahme von Artikel 18a Absatz 3 KAG erübrigt sich insbesondere aufgrund der erwähnten Bewilligungskaskade.

Absatz 2

Verwalter von Kollektivvermögen unterliegen – wie Vermögensverwalter und Trustees – dem Gebot, dem Entstehen von nachrichtenlosen Kundenbeziehungen entgegenzuwirken. Es wird auf die entsprechenden Erläuterungen zu Artikel 16 Absatz 4 verwiesen.

Absatz 3

Wie bei Vermögensverwaltern und Trustees (vgl. Art. 16 Abs. 5) ist Risiken, die sich aus der Ausübung zusätzlicher Dienstleistungen ergeben, im Rahmen der Aufsicht Rechnung zu tragen, bspw. durch Festlegung zusätzlicher Prüffelder, Erhöhung der Prüfdichte, Verminderung der Prüffrequenz etc.

231.3 93/133