Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 94Fedlex · Erläuternder Bericht

Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Art. 32 Übertragung von Aufgaben

Absatz 1

Bei einer Übertragung von Aufgaben im Sinne der Bestimmung verfügt der beigezogene Dienstleistungserbringer über einen unternehmerischen Freiraum («selbständig») und es ist die Übertragung auf Dauer ausgerichtet («dauernd»). Um unter die Bestimmung zu fallen, muss es sich um eine Übertragung von Aufgaben gemäss Artikel 26 FINIG handeln – also solcher, die vom Geschäftsbereich (Art. 6 Abs. 1) und der erteilten Bewilligung abgedeckt sind. Dies gilt namentlich für die Delegation von Teilen der Verwaltung von Kundenvermögen durch Erteilung von Untervollmachten, die Auslagerung der Finanzanalyse oder der Erstellung von Anlagevorschlägen und Musterportfolios, die Wahrnehmung von Compliance-Aufgaben, die Auslagerung von Datenbearbeitungssystemen, die kundenrelevante Daten enthalten, sowie die Aufbewahrung von Geschäftsakten in nicht dem Verwalter von Kollektivvermögen gehörenden oder von ihm angemieteten Räumen. Nicht vollständig auslagerbar ist das Kerngeschäft bzw. die bewilligungspflichtige Tätigkeit als solche. Ebenso wenig erlaubt ist die Auslagerung der gesamten Vermögensverwaltung oder der grundlegenden Aufgaben des Risikomanagements.

Nicht unter die Bestimmung fallen i.d.R. die Auslagerung der Finanzbuchhaltung, der Beizug von Experten bei der individuellen Vermögensstrukturierung sowie im Bereich der Rechts- und Steuerberatung, die Nutzung von Datenbearbeitungssystemen bei Kundenvermögen haltenden Banken oder Wertpapierhäusern, das Hosting von Internetauftritten ohne kundenbezogene Daten sowie die Wartung (einschliesslich der Fernwartung) interner Datenbearbeitungssysteme.

Absatz 2

Anlageentscheide für schweizerische kollektive Kapitalanlagen können nur an FINMAbeaufsichtigte Verwalter von kollektiven Kapitalanlagen (d.h. Verwalter von Kollektivvermögen oder andere Finanzinstitute, welche gemäss Artikel 6 FINIG von der zusätzlichen Bewilligungspflicht als Verwalter von Kollektivvermögen befreit sind) oder an ausländische Finanzinstitute, die zur Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen bewilligt sind und einer anerkannten Aufsicht unterstehen, delegiert werden. Dies gilt auch bei Weiterdelegationen und entspricht Artikel 18b Absatz 3 KAG aus dem geltenden Regime für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen.

Absatz 3

Mehrere Grundsätze zur Übertragung von Aufgaben sind bereits in Artikel 9 festgehalten. Zudem müssen der Verwalter von Kollektivvermögen, seine gemäss Artikel 33 Absatz 4 ggf. einzurichtende interne Revision, die Prüfgesellschaft und die FINMA die übertragene Aufgabe stets ungehindert und vollumfänglich einsehen und prüfen können. Dies schliesst den Zugang zu Unterlagen und technischen Systemen beim Dienstleistungserbringer ein. Eine Auslagerung darf die Aufsicht nicht beeinträchtigen.

Im Übrigen bleibt für die Einhaltung vorsorgerechtlicher Anlagevorschriften, wie in der Botschaft des Bundesrates festgehalten, die jeweilige Vorsorgeeinrichtung verantwortlich, welche die Vermögensverwaltung delegiert. Diese wird auch weiterhin von den für die Vorsorgeeinrichtungen zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht.

231.3 94/133