Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Art. 33 Risikomanagement und interne Kontrolle
Absätze 1 und 2
Wirksame interne Kontrollen beinhalten nicht nur Aktivitäten der nachträglichen Kontrolle, sondern auch solche der Planung und Steuerung. Sie umfassen u.a. in die Arbeitsabläufe integrierte Kontrollaktivitäten sowie Prozesse für Risikokontrolle und Compliance. Absätze 1 und 2 der Bestimmung übernehmen diesbezüglich den für Vermögensverwalter und Trustees bereits auf Gesetzesstufe vorgesehenen Artikel 21 Absatz 1 FINIG sowie Artikel 12a Absatz 1 KKV aus dem geltenden Regime für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen. Betreffend Artikel 12a Absatz 2 KKV siehe Artikel 6 Absatz 3 FINIV.
Absätze 3–7
Interne Kontrollen umfassen gemeinhin drei sog. Verteidigungslinien: das operative Management; Risikomanagement-, -kontroll- und Compliance-Funktionen; eine interne Revision. Die Kontrollen sind jeweils der Grösse, der Komplexität, der Struktur und dem Risikoprofil eines Instituts anzupassen. Besteht – vgl. dazu Artikel 29 Absatz 6 FINIV – ein eigenständiges Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, so ist dieses für die Reglementierung, Einrichtung, Aufrechterhaltung, Überwachung und regelmässige Überprüfung der Kontrollen verantwortlich. Die FINMA kann zudem eine eigenständige interne Revision verlangen, sofern Umfang und Art der Tätigkeit es erfordern. Übernommen wird in diesem Zusammenhang grundsätzlich das geltende Regime für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen (Art. 12 Abs. 5 und 6 sowie Art. 12a Abs. 3 und 4 KKV).
Die FINMA ist ermächtigt, Einzelheiten zum Risikomanagement und der internen Kontrolle bei Verwaltern von Kollektivvermögen zu regeln. Die Regelung von Einzelheiten muss sich im Rahmen der Vorgaben des Gesetzes sowie der vorliegenden Verordnung bewegen und darf nicht über diese hinausgehen.
Art. 34 Mindestkapital
Absatz 1
Gestützt auf die in Artikel 28 Absatz 3 FINIG vorgesehene Kompetenz legt der Bundesrat das Mindestkapital von Verwaltern von Kollektivvermögen auf CHF 200 000 fest. Dies entspricht für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen Artikel 19 Absatz 1 KKV.
Absätze 2–5
Zur Bestimmung der einzelnen Kapitalbestandteile wird die Regelung des geltenden Artikels 20 KKV für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen übernommen.
Absatz 6
Artikel 19 Absatz 2 KKV sieht heute für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen ein Mindestkapital von CHF 500 000 vor, sofern diese das Fondsgeschäft für ausländische Kollektivanlagen ausüben. Absatz 6 der vorliegenden Bestimmung gibt der FINMA die Kompetenz, solchenfalls ein höheres Mindestkapital zu verlangen, um – verglichen mit der delegierten Vermögensverwaltung – den höheren Risiken des Fondsgeschäfts Rechnung zu tragen.
Art. 35 Sicherheiten
Artikel 28 Absatz 2 FINIG gibt der FINMA die Möglichkeit, Verwaltern von Kollektivvermögen in Form von Personengesellschaften zu erlauben, anstelle des Mindestkapitals angemessene Sicherheiten zu leisten. Die nach Absatz 3 von Artikel 28 FINIG zu treffende Konkretisierung
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