Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/74: Teilrevision der Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) · 13 Seiten
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Aktenzeichen: BAZL / 042.31-00011/00007/00003
Absatz 2:
Das BAZL führt im Rahmen der Anhörung eine luftfahrtspezifische Prüfung durch und hält das Ergebnis und die allfälligen Auflagen in einer Stellungnahme zuhanden der Baubewilligungsbehörde fest. Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass die Spitallandeplätze der Sonderkategorie und der Normalkategorie mit Instrumentenflugverfahren im Baubewilligungsverfahren (Erstellung, Änderung oder Sanierung) einer luftfahrtspezifischen Projektprüfung unterzogen werden. Das BAZL geht davon aus, dass die Baubewilligungsbehörde sich grundsätzlich an die luftfahrtspezifische Prüfung hält oder andernfalls mit dem BAZL Rücksprache nimmt.
Absatz 3:
Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass das BAZL einerseits von der Baubewilligung Kenntnis erhält und andererseits prüfen kann, ob die Auflagen aus der luftfahrtspezifischen Prüfung von der Baubewilligungsbehörde im Entscheid berücksichtigt wurden. Falls keine oder eine unzureichende Berücksichtigung erfolgte, steht dem BAZL gestützt auf Art. 44 AuLaV die Ergreifung des Rechtsmittels offen.
Artikel 41d Luftfahrtspezifische Anforderungen
Absatz 1:
Für die Spitallandeplätze der Sonderkategorie und der Normalkategorie mit Instrumentenflugverfahren gelten bezüglich der infrastrukturellen Ausgestaltung die allgemeinen Anforderungen nach den Normen der ICAO (International Civil Aviation Organisation), analog zu den Luftfahrtanlagen. Die von der Schweiz gemeldeten Abweichungen nach Artikel 38 des Übereinkommens bleiben vorbehalten.
Absatz 2:
Das BAZL hat per 1. Januar 2017 eine Richtlinie in Kraft gesetzt, welche die ICAO-Vorschriften gemäss Abs. 1 spezifisch für Spitallandeplätze konkretisiert. Diese Richtlinie muss auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten AuLaV entsprechend angepasst werden. Sie harmonisiert die Gestaltungs- und Betriebsgrundsätze sowie die Kriterien für die Flugverfahren und ist als Hilfe für die Planer sowie die zuständigen Behörden gedacht. Ausserdem strebt sie die Erfüllung eines hohen Sicherheitsstandards an und sorgt dafür, dass die luftfahrtspezifische Gestaltung schweizweit harmonisiert wird, was die Sicherheit zusätzlich erhöht.
Absatz 3:
Sofern diese Richtlinie eingehalten wird, wird vermutet, dass die Anforderungen gemäss den Vorschriften nach Abs. 1 erfüllt sind.
Absatz 4:
Wird von der Richtlinie abgewichen, so muss dem BAZL nachgewiesen werden, dass die Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.
Artikel 41e Bewilligung für Instrumentenflugverfahren
Seit einigen Jahren besteht das Bedürfnis einzelner Helikopterflugbetriebe, Rettungs- und Ambulanzflüge sowie Organtransporte auf Spitallandeplätze auch mittels Instrumentenflugverfahren durchzuführen. Aufgrund der Satellitennavigation sind die technischen Möglichkeiten für bestimmte Anflugverfahren bereits heute vorhanden. Eine probeweise Anwendung auf das Inselspital Bern hat zu positiven Ergebnissen geführt. Im Rahmen dieses Pilotverfahrens war noch die REGA Bewilligungsnehmerin. Es soll aber möglich sein, dass die Verfahren künftig auch von anderen Unternehmen geflogen werden, daher ist eine Anknüpfung der
10/13 *COO.2207.111.2.4032868*