Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/74: Teilrevision der Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) · 13 Seiten

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Aktenzeichen: BAZL / 042.31-00011/00007/00003

Artikel 2 Begriffe

Buchstabe g (neu):

In Buchstabe g wird der Begriff «Spitallandeplatz» definiert. Damit eine Landestelle bei einem Spital als «Spitallandeplatz» im Sinn der AuLaV gilt, ist Voraussetzung, dass das Spital über einen Notfalldienst verfügt. Diese Einschränkung ist notwendig, da die Regelungen im 4a. Titel dieser Verordnung zu den Spitallandeplätzen sehr liberal sind und davon nur die Spitäler mit Notfalldienst, d. h. solche, die in einem hohen öffentlichen Interesse stehen, profitieren sollen. So sind z. B. An- und Abflüge zu Spitallandeplätzen zu jeder Tages- und Nachtzeit zulässig (Art. 38 Abs. 2 AuLaV). Mit dieser einschränkenden Definition des Begriffs «Spitallandeplatz» wird insbesondere verhindert, dass Schönheitskliniken und ähnliche Institutionen, die über keinen Notfalldienst verfügen, von den liberalen Regelungen profitieren. Für solche Landestellen gelten die übrigen Bestimmungen zu den Aussenlandungen gemäss AuLaV. Geprüft wurde auch, ob eine Zuordnung gemäss kantonaler Spitallisten sinnvoll ist. Nach eingehender Prüfung wurde dieses Kriterium jedoch für untauglich befunden und verworfen, insbesondere da die kantonalen Listen nicht nach einheitlichen Kriterien erstellt werden.

Vorbehalten bleibt die Bestimmung von Art. 38 Bst. a AuLaV. Im Gegensatz zu den Bestimmungen zu den Spitallandeplätzen wird bei Art. 38 Bst. a AuLaV ein genau definierter Zweck des Fluges vorausgesetzt (Notfälle). Die Bestimmung erlaubt, Patientinnen und Patienten, die sich in einem Spital ohne Notfalldienst befinden, jederzeit in ein anderes Spital (mit Notfalldienst) zu verlegen. Solche Ambulanzflüge sind rund um die Uhr zulässig.

Buchstabe h (neu):

Bst. h definiert die Landestellen zur Hilfeleistung. Sie entsprechen den heute bestehenden Landestellen für Rettungen und Bergungen bei Verkehrsinfrastrukturen (z. B. bei Eisenbahn- oder Strassentunnels) oder Industriearealen, welche bisher in Art. 56 VIL erwähnt wurden. Materiell ergeben sich keine Änderungen.

Artikel 7 Bewilligungen für einzelne Luftfahrzeugkategorien

Absatz 4 (neu):

Die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 der bestehenden AuLaV müssen erfüllt sein. Diesbezüglich erfolgt eine Gleichstellung mit den ausländischen Hubschraubern. Aus Sicht der Luftfahrtsicherheit ist die Einhaltung dieser Voraussetzungen sinnvoll. Bei staatlichen ausländischen Hubschraubern entscheidet das BAZL über die Erteilung einer Bewilligung zudem erst nach Anhörung der Standortgemeinde und der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV). Die Interessen der beiden Behörden sind beim Entscheid zu berücksichtigen, das BAZL kann im Rahmen einer Interessenabwägung jedoch einen abweichenden Entscheid fällen.

Artikel 18 Rücksichtnahme in Schutzgebieten (französischer Text ist anzupassen)

Im französischen Text fehlen die Worte «im Zusammenhang mit Aussenlandungen». Dies ist zu korrigieren.

Artikel 19 Aussenlandungen in Schutzgebieten

Absatz 1 (Ergänzung):

Art. 26 AuLaV soll neu als Vorbehalt in Art. 19 Abs. 1 AuLaV erwähnt werden. Mit der bestehenden Regelung sind Aussenlandungen zu touristischen oder sportlichen Zwecken oberhalb 1100 m über Meer in den Schutzgebieten nach Art. 19 AuLaV nicht zulässig. Die ehemaligen UVEK-Bestimmungen wurden in die AuLaV aufgenommen (Art. 26). Durch den

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