Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/74: Teilrevision der Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) · 13 Seiten
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Aktenzeichen: BAZL / 042.31-00011/00007/00003
Abs. 2 AuLaV zur Planungspflicht, und es kann auf die bereits bestehenden Erläuterungen dazu verwiesen werden.
Absatz 3:
Im Rahmen der Baubewilligungs- und Planungsverfahren sind insbesondere den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes Rechnung zu tragen. Hierbei handelt es sich materiell um keine neue Bestimmung, da es sich bei Spitallandeplätzen und Landestellen zur Hilfeleistung um Bauten und Anlagen handelt. Die Baubewilligungsbehörde hat im Verfahren zur Erstellung, Änderung oder Sanierung solcher Bauten und Anlagen diesen Belangen Rechnung zu tragen.
Zum Umweltschutz gehört auch der Lärmschutz. Die lärmrechtliche Einordnung und Beurteilung führte in der Vergangenheit immer wieder zu Unsicherheiten und Diskussionen. In der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) sind in Anhang 5 die Belastungsgrenzwerte für den Lärm ziviler Flugplätze (Flugplätze gemäss LFG) festgehalten. Spitallandeplätze und Landestellen zur Hilfeleistung sind keine Flugplätze im Sinne des LFG. Sie wurden bis anhin in Art. 56 VIL unter dem 4. Titel als «Aussenlandungen» aufgeführt. Unbesehen dessen handelt es sich um Anlagen nach dem Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01). Da die LSV für Anlagen gemäss USG, die mit Aussenlandungen angeflogen werden, keine spezifischen Vorgaben macht, kam es in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Lärmbeurteilungen.
Mit der Aufnahme der Spitallandeplätze und Landestellen zur Hilfeleistung in die AuLaV ändert sich bezüglich der lärmrechtlichen Beurteilung grundsätzlich nichts. In der Vergangenheit wurden bezüglich der Lärmbeurteilung sowohl der mittlere maximale Lärmpegel Lmax als auch der Beurteilungspegel Lr herangezogen, was zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führt. Beim Lmax findet keine Mittelung über die Zeit statt, und eine einzelne Flugbewegung ergibt dieselbe Belastung wie mehrere hundert solcher Bewegungen. Dies im Unterschied zum Lr, wo eine energetische Summierung der Schallereignisse und eine Mitteilung über die Zeit stattfinden. Zukünftig soll die Beurteilung weiterhin einzelfallweise, indes einheitlich unter Anwendung des Beurteilungspegels Lr als Orientierungshilfe erfolgen. Für die Einzelheiten zur Umsetzung dieses Grundsatzes wird das BAFU – als für die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes verantwortliche Fachbehörde – gemeinsam mit dem BAZL eine Wegleitung bzw. Richtlinie publizieren.
Können bei solchen Landestellen die entsprechenden Grenzwerte der LSV (Anhang 5, Ziffer
21) nicht eingehalten werden, ist die Landestelle lärmtechnisch zu sanieren. Führt die Sanierung zu unverhältnismässigen Betriebseinschränkungen oder Kosten, kann die Vollzugsbehörde Erleichterungen gemäss den Ausführungen der LSV gewähren.
Artikel 41c Verfahren und Anhörung des BAZL
Absatz 1:
Die zuständige kantonale Behörde (Baubewilligungsbehörde) hat das BAZL anzuhören,
bevor sie über die Erstellung, Änderung oder Sanierung eines Spitallandeplatzes der Sonderkategorie und der Normalkategorie mit Instrumentenflugverfahren entscheidet. Im Gegensatz dazu besteht bei den Spitallandeplätzen der Normalkategorie, die über kein Instrumentenflugverfahren verfügen, und bei den Landestellen zur Hilfeleistung keine Anhörungspflicht. Der Baubewilligungsbehörde ist es jedoch freigestellt, auch in solchen Fällen das BAZL anzuhören. Aus Gründen der luftfahrtspezifischen Sicherheit empfiehlt das BAZL ein solches Vorgehen. Es gibt in einem solchen Fall eine luftfahrtspezifische Rückmeldung an die Baubewilligungsbehörde.
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