Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/74: Teilrevision der Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) · 13 Seiten
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Aktenzeichen: BAZL / 042.31-00011/00007/00003
Art. 86 LFV wird mit einem neuen Abs. 3 ergänzt. Es ist ein sogenannter Rückverweis auf Art. 1 Abs. 5 AuLaV, der dem besseren Verständnis dient. Bezüglich dem materiellen Inhalt kann auf die Erläuterungen zu Art. 1 Abs. 5 AuLaV verwiesen werden.
Mit der neuen Regelung der Spitallandeplätze und Landestellen zur Hilfeleistung im 4a. Titel der AuLaV wird Art. 56 VIL aufgehoben.
3. Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Die Spitallandeplätze der Sonderkategorie müssen gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 46a AuLaV spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten der geänderten AuLaV den luftfahrtspezifischen Anforderungen gemäss Art. 41e AuLaV entsprechen. Falls die Umsetzung von Art. 41e AuLaV eine Sanierung oder bauliche Anpassung bedingt, ist gleichzeitig auch den Belangen der Raumplanung und des Umweltschutzes Rechnung zu tragen (lärmrechtliche Sanierung). Für die Spitalbetreiber oder die Kantone ist dies mit Kosten verbunden. Diesbezüglich gilt es jedoch anzufügen, dass in den letzten Jahren einige Spitallandeplätze der Sonder- und Normalkategorie nach den heute geltenden Standards neu erstellt oder bereits saniert wurden. Eine durchgeführte Kostenschätzung für den noch verbleibenden Investitionsbedarf belief sich auf ca. 20 Mio CHF.
Personelle Auswirkungen
Bei den Spitalbetreibern und den Baubewilligungsbehörden können die baulichen Anpassungen und Sanierungen in der Übergangsfrist (5 Jahre) zu einem gewissen Mehraufwand führen. Dieser ist jedoch auf die einzelnen Spitäler und Kantone verteilt und wird keine personellen Auswirkungen haben. Beim BAZL werden die luftfahrtspezifischen Prüfungen und anderweitige Bestimmungen (u. a. HBK und Instrumentenflugverfahren) auch zu einem gewissen Mehraufwand führen. Dieser Mehraufwand wird jedoch auch keine personellen Auswirkungen haben.
Auswirkungen auf die Luftfahrtindustrie
Die Luftfahrtindustrie und insbesondere die Helikopterbetreiber profitieren von den neuen Bestimmungen im 4a. Titel der AuLaV. Für sie resultiert daraus ein zusätzlicher Sicherheitsgewinn. Sie profitieren zudem von der Möglichkeit, Spitallandeplätze künftig mittels Instrumentenflugverfahren anfliegen zu können.
Auswirkungen auf die Umwelt
Neu sollen für alle öffentlichen Flugveranstaltungen die Umweltvorschriften der Art. 18 und 19 AuLaV gelten. Der Umweltschutz wird in diesem Bereich somit gestärkt.
Wie unter dem Titel «finanzielle Auswirkungen» ausgeführt kann die Übergansbestimmung in Art. 46a AuLaV zu Sanierungen oder baulichen Anpassungen führen, die gleichzeitig auch zur Einhaltung der Umweltvorschriften führt. Insgesamt wird somit auch bei den Spitallandeplätzen dem Umweltschutz Rechnung getragen.
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