Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/74: Teilrevision der Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) · 13 Seiten

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Aktenzeichen: BAZL / 042.31-00011/00007/00003

Verfahren für die einem Spital zugewiesenen Instrumentenflugverfahren an die Spitäler als Betreiber der Landestellen sinnvoll und zweckmässig.

Absatz 1:

Eine Bewilligung des BAZL ist Voraussetzung für die Einrichtung eines entsprechenden Verfahrens nach Instrumentenflugregeln (IFR). Die Möglichkeit von PinS (Point in Space, Navigationspunkt in der Luft in der Nähe einer Landestelle) «proceed visually» IFR-An- und Abflugverfahren wird in der AuLaV nicht vorgesehen und vorläufig nicht an die Hand genommen. Vorgängig sind Verantwortlichkeiten, die Normenkonformität, der Luftfahrthindernisschutz, die Durchführung von Flugsicherungsdiensten sowie flugoperationelle Fragen zu klären. Entsprechend wird in Abs. 1 ausgeführt, dass nur Instrumentenflugverfahren bewilligt werden, die zwischen dem PinS und der Landestelle über ein Segment nach Sichtflugregeln (VFR) verfügen («PinS proceed VFR»). Sofern künftig auch IFR «proceed visually» möglich sein soll, wird das eine Anpassung der AuLaV bedingen.

Absatz 2:

Das BAZL erteilt einer Spitalbetreiberin oder einem Spitalbetreiber die Bewilligung für ein Instrumentenflugverfahren auf entsprechendes Gesuch hin, wenn diese oder dieser nachweist, dass die Flugsicherheit gewährleistet ist. Das Instrumentenflugverfahren ist sozusagen mit dem Spitallandeplatz verknüpft und soll grundsätzlich allen Helikopterflugbetrieben offenstehen. Aufgrund des vorhandenen Fachwissens werden die Helikopterflugbetriebe jedoch eine wichtige Unterstützerrolle bei der Ausarbeitung der Gesuche einnehmen. Die Formulierung von Abs. 2 lehnt sich an jene aus Art. 20 Abs. 3 der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) an, wonach das BAZL einem Flugplatzhalter die Anwendung eines Instrumentenflugverfahrens ohne Flugverkehrskontrolldienst bewilligen kann, wenn der Flugplatzhalter nachweist, dass die Flugsicherheit gewährleistet ist. Dieses System, das sich bewährt, soll hier übernommen werden.

Artikel 41f Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster

Bezüglich der rechtlichen Auswirkungen eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters (HBK) kann auf Art. 62 ff. VIL verwiesen werden (Behördenverbindlichkeit, jedoch keine Grundeigentümerverbindlichkeit).

Dieser Schritt soll dazu dienen, dass zusätzlich zu den bewilligungspflichtigen Luftfahrthindernissen nach Art. 63 Bst. a und b VIL diejenigen Objekte erkannt werden, welche den Flugbetrieb rund um einen Spitallandeplatz beeinträchtigen können. Die im HBK definierten Hindernisbegrenzungsflächen werden in regelmässigen Abständen und in Bezug auf mögliche Luftfahrthindernisse untersucht; ggf. sind Massnahmen zur Verringerung der Risiken einer Kollision mit Hindernissen und/oder dem Gelände umzusetzen (Beseitigung, Verkleinerung, optische Hilfen, Einweisung auf der Landestelle etc.). Der HBK wird zudem erstellt,

damit die Betreiberin oder der Betreiber des Spitals über ein Mittel für die Hinderniskontrolle verfügt (Hinderniskontrollplan). Damit ein Instrumentenflugverfahren sicher geflogen werden kann, gehört eine sorgfältige Hinderniskontrolle zwingend dazu. Die Bestimmung gilt somit auch für die Normalkategorie mit Instrumentenflugverfahren (Art. 41a Abs. 2 AuLaV).

Artikel 41g Luftfahrtpublikationen

Absatz 1:

Die Spitalbetreiberin oder der Spitalbetreiber ist in der Verantwortung, einen sicheren

Zugang zum Spitallandeplatz zu gewährleisten und damit die wesentlichen Vorschriften über die Benutzung der Landestelle und der zugewiesenen An- und Abflugverfahren im Luftfahrt-

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