Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/74: Teilrevision der Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) · 13 Seiten
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Aktenzeichen: BAZL / 042.31-00011/00007/00003
handbuch zu publizieren. Der Umfang der Luftfahrtpublikation ist angelehnt an die Kategorisierung der Spitallandeplätze. Spitallandeplätze der Sonderkategorie und der Normalkategorie mit Instrumentenflugverfahren sind zwingend im vollen Ausmass im Luftfahrthandbuch zu publizieren. Die übrigen Spitallandestellen der Normalkategorie werden im Luftfahrthandbuch listenartig aufgeführt (analog der Helikopterflugfelder und der Gebirgslandeplätze).
Absatz 2:
Die Luftfahrtpublikationen stellen eine einheitliche Informationsverteilung an alle Betroffenen sicher. Erst mit den Luftfahrpublikationen ist der Spitallandeplatz komplett im luftfahrtspezifischen System verankert, und es können unvorhergesehene und/oder dringende Mitteilungen, wie Ausfallmeldungen der Satellitennavigation oder temporäre Hindernisse, über
NOTAM1 den Pilotinnen und Piloten zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 43 Richtlinie
Anpassung:
Zu den Bestimmungen des 4a. Titels dieser Verordnung (Spitallandeplätze und Landestellen zur Hilfeleistung) erlässt das BAZL eine Richtlinie. Art. 43 wird entsprechend mit dem
4a. Titel ergänzt.
Artikel 46a Übergangsbestimmung
Absatz 1 (neu)
Mit der Übergangsbestimmung wird erreicht, dass die in Art. 41d AuLaV genannten Bestimmungen zu den luftfahrtspezifischen Anforderungen innert fünf Jahren umgesetzt werden. Für die Spitallandeplätze der Sonderkategorie, welche zumeist stark frequentiert sind, ist dies ein Sicherheitsgewinn. Falls die Umsetzung von Art. 41d eine Sanierung oder bauliche Anpassung bedingt, welche baubewilligungspflichtig ist, sind auch die weiteren Bestimmungen der Art. 41b und 41c AuLaV zu beachten. Den Belangen der Raumplanung, des
Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes ist in solchen Fällen Rechnung zu tragen (lärmrechtliche Sanierung).
Absatz 2 (neu):
Sofern ein bestehender Spitallandeplatz der Sonderkategorie die luftfahrtspezifischen Anforderungen nicht erfüllt und nach der Übergangsbestimmung von Art. 46a AuLaV saniert werden müsste, jedoch bereits ein konkretes Neubauprojekt besteht, das in absehbarer Zeit realisiert werden soll, kommt die Übergangsbestimmung von Abs. 1 nicht zur Anwendung. Im Sinne der Verhältnismässigkeit sollen keine unnötigen Härten geschaffen werden, und das BAZL kann die Frist auf begründetes Gesuch hin um drei Jahre verlängern.
Änderung anderer Erlasse
Aufgrund der Erweiterung von Art. 19 Abs. 1 AuLaV, wonach vom Verbot der Aussenlandungen in Schutzgebieten neu auch unter Vorbehalt von Art. 26 und Art. 38a AuLaV abgewichen werden kann, ist diese Regelung auch in der Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung, der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete und der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) zu übernehmen.
1 Notice(s) to Airmen, Anordnungen und Informationen über temporäre oder auch permanente Änderungen der Aeronautical Information Publication (AIP, Luftfahrthandbuch) 12/13 *COO.2207.111.2.4032868*