Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/74: Teilrevision der Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) · 13 Seiten
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Aktenzeichen: BAZL / 042.31-00011/00007/00003
Erlass der neuen Umweltschutzbestimmungen in Art. 19 AuLaV wurden die ehemaligen UVEK-Bestimmungen jedoch eingeschränkt, da laut diesen keine Ausnahmen in Schutzgebieten zulässig sind. Dies war nicht die Absicht und soll nun korrigiert werden, damit der ehemalige Zustand wiederhergestellt werden kann. Die Einschränkung in der AuLaV führte in der Praxis verschiedentlich zu Problemen. Dies unter anderem bei der Bergankunft der Tour des Suisse oder der Ski Weltmeisterschaft in St. Moritz, wenn die Landestelle in einem Schutzgebiet und oberhalb 1100 m über Meer liegt und es sich nicht um einen Arbeitsflug handelt.
Eine neue Ausnahmemöglichkeit wird mit dem neuen Art. 38a für ausländische Staatsluftfahrzeuge geschaffen, worauf in Art. 19 Abs. 1 hingewiesen wird.
Artikel 25 Einschränkungen
Buchstabe d (Anpassung):
Mit der bestehenden Regelung sind Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien nicht zulässig. Der administrative Aufwand für das BAZL für die Bearbeitung von weit über 100 Gesuchen um Ausnahmebewilligungen nach Art. 10 AuLaV für Abweichungen von der 100 m Regelung bei Gaststätten ist in der Praxis sehr gross, ohne dass ein Sicherheitsgewinn für die Helikopterbetreiber oder die Besucher der Gaststätte ersichtlich ist.
Die Regelung für die Gaststätten hat sich in der Praxis nicht bewährt und soll deshalb angepasst werden. Neu ist für die Aussenlandung bei Gaststätten keine Bewilligung mehr notwendig, sofern sich keine Menschenansammlung im Freien vorfindet. Die Sicherheit war vor Erlass dieser Bestimmung bei einer Landung im Umkreis von 100 m um Gaststätten höher, da viele Gaststätten in diesem Umkreis eine ausgeschiedene Landestelle installiert haben, die gemäss geltender Regelung nur noch mit einer Ausnahmebewilligung des BAZL benutzt werden konnte. Sehr oft ist das Terrain von Gaststätten in mehr als 100 m Entfernung für eine Aussenlandung weniger geeignet. Dies aufgrund von steilem Terrain, Bäumen, Hochspannungsleitungen, Wohnhäusern etc. Ob eine sichere Aussenlandung bei Gaststätten durchgeführt werden kann, muss letztlich die Kommandantin bzw. der Kommandant – unabhängig der bestehenden Regelung zu den Gaststätten – entscheiden, da sie oder er für die Sicherheit einer Aussenlandung verantwortlich ist (Art. 17 Abs. 1 AuLaV). Zudem findet die Aussenlandung bei einer Gaststätte in der Praxis nur im Einverständnis mit der Betreiberin oder dem Betreiber der Gaststätte statt.
Artikel 26 Bewilligungen für Aussenlandungen oberhalb von 1100 m über Meer und in Schutzgebieten
Absatz 1 Bst. d (neu):
Bis anhin gab es keine Regelung für sogenannte Luftbrücken, wenn die öffentlichen Verkehrswege wie Strasse und Schiene nicht mehr passierbar waren. Im Gegensatz zu den Arbeitsflügen sind Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken oberhalb von 1100 m über Meer nicht zulässig (Art. 25 AuLaV). Zudem wurden die sogenannten Luftbrücken von den Kantonen und Gemeinden zum Teil sehr unterschiedlich gehandhabt, wie der Winter 2017/2018 in Adelboden und Zermatt zeigte. Mit der neuen Bestimmung soll schweizweit eine einheitliche Regelung geschaffen werden. Nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörde und der Standortgemeinde kann das BAZL sogenannte Luftbrücken bewilligen, wenn die wichtigsten öffentlichen Verkehrswege nicht mehr passierbar sind.
5/13 *COO.2207.111.2.4032868*