Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/74: Teilrevision der Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: BAZL / 042.31-00011/00007/00003
4a. Titel Spitallandeplätze und Landestellen zur Hilfeleistung
Die Bestimmungen zu den Spitallandeplätzen und den Landestellen zur Hilfeleistung erfolgen aufgrund ihrer Spezialität in einem neuen 4a. Titel. Die nachfolgenden Artikel 41a–41g sind neu.
Artikel 41a Kategorisierung der Spitallandeplätze
Absatz 1 Buchstabe a:
Die Spitallandeplätze werden in Art. 41a AuLaV in eine Sonder- und eine Normalkategorie aufgeteilt. In die Sonderkategorie gehören zum einen die Polytraumazentren gemäss der Liste der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK), welche im Internet abrufbar ist. Es handelt sich dabei um hochspezialisierte Spitäler. Zurzeit befinden sich auf der Liste der GDK die folgenden 12 Polytraumazentren: Kantonsspital Aarau, Inselspital Bern, Universitätsspital Basel, Universitätsspitäler Genf, Kantonsspital Graubünden, Luzerner Kantonsspital, Kantonsspital St. Gallen, Regionalspital Lugano-Civico, Universitätsspital-Zentrum des Kantons Waadt, Spital Sitten, Kantonsspital Winterthur und Universitätsspital Zürich. Es ist keine starre Liste, da sich die Zusammensetzung ändern kann. Zum anderen gehören in die Sonderkategorie auch die Spitallandeplätze mit mehr als 200 Flugbewegungen (eine Flugbewegung ist ein Start oder eine Landung) pro Jahr im Durchschnitt der letzten fünf Jahre. Es sind somit Spitallandeplätze, die mit einer gewissen Regelmässigkeit und Häufigkeit angeflogen werden. Zurzeit sind es 13 Spitäler, die aufgrund der Bewegungszahlen der Sonderkategorie zugeteilt werden. In die Sonderkategorie fallen derzeit damit insgesamt 25 Spitäler. Die Aufnahme der Polytraumazentren und der anderen oft angeflogenen Spitäler in die Sonderkategorie ist sinnvoll. An sie werden höhere Anforderungen bezüglich Sicherheit und Umwelt gestellt und es werden verbindliche Vorgaben gemacht.
Absatz 1 Buchstabe b:
Die übrigen zurzeit ca. 220 Spitallandeplätze gehören, sofern sie die Voraussetzung von Art. 2 Bst. g erfüllen, zur Normalkategorie. Das BAZL geht davon aus, dass praktisch alle der 220 Spitäler über einen Notfalldienst verfügen. Einzelne davon werden nur sehr sporadisch angeflogen und verzeichnen jährlich nur wenige Bewegungen.
Absatz 2:
Die Spitallandeplätze der Normalkategorie mit Instrumentenflugverfahren werden bezüglich der Bestimmungen im 4a. Titel den Spitallandeplätzen der Sonderkategorie gleichgestellt. Aufgrund der zahlenmässig geringeren Flugbewegungen und ihrer untergeordneten Bedeutung gehören sie jedoch zur Normalkategorie. Diesem Umstand wird in der Praxis insbesondere in der Richtlinie und der infrastrukturellen Ausgestaltung Rechnung getragen.
Artikel 41b Baubewilligungs- und Planungspflicht
Absatz 1:
Das Erfordernis einer Baubewilligung für Spitallandeplätze und Landestellen zur Hilfeleistung richtet sich nach Art. 22 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) und dessen kantonalen Ausführungsbestimmungen. Der Wortlaut von Abs. 1 ist identisch mit demjenigen von Art. 40 Abs. 1 AuLaV zur Baubewilligungspflicht. Es kann somit auf die bereits bestehenden Erläuterungen verwiesen werden.
Absatz 2:
In Abs. 2 wird die Planungspflicht, welche sich nach Art. 2 RPG und dem kantonalen Recht richtet, erwähnt. Art. 41b Abs. 2 entspricht somit der bestehenden Bestimmung von Art. 40
8/13 *COO.2207.111.2.4032868*