Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/74: Teilrevision der Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: BAZL / 042.31-00011/00007/00003
Absatz 2bis(neu):
Zum materiellen Inhalt kann auf die Ausführungen weiter oben zu Art. 19 Abs. 1 verwiesen werden. Neu kann das BAZL eine Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 erteilen. Da Schutzgebiete nach Art. 19 Abs. 1 betroffen sind, hört das BAZL vor seinem Entscheid zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Behörden das BAFU und das ARE an. Da solche Aussenlandungen oft nicht weit im Voraus planbar sind und kurzfristig erfolgen, muss eine Anhörung der genannten Behörden auch per E-Mail oder telefonisch möglich sein.
Artikel 32 Einschränkungen
Buchstabe f (Anpassung):
Auch bei den nichtgewerbsmässigen Flügen soll die bisherige Regelung zu den Gaststätten angepasst werden. Zur Begründung kann auf die vorangehenden Ausführungen zu Art. 25 Bst. d verwiesen werden.
Artikel 33 Begriff und Geltungsbereich
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 (Anpassung aufgrund Aufteilung in Ziffern 1 und 2):
Art. 33 Abs. 1 Bst. b Ziffer 1 entspricht im Wortlaut dem bisherigen Art. 33 Abs. 1 Bst b.
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 (neu):
An die Trainingsflüge, die zur Aufrechterhaltung von Berechtigungen stattfinden, wie z. B. Flüge während der Nacht, mit Winden, Nachtsichtgeräten etc. wurde bei der Erarbeitung der AuLaV unter dem Begriff «Ausbildungsflüge» nicht gedacht. Diese Lücke soll nun mit der neuen Bestimmung von Ziffer 2 geschlossen werden. Die Bestimmung ist einschränkend formuliert. Es muss sich um eine Anforderung des BAZL und um die Aufrechterhaltung einer Berechtigung handeln. Als Beispiel sei ein Pilot erwähnt, der mit dem Helikopter in Zermatt stationiert ist. Nach geltendem Recht muss er für das «Windentraining» bis ins Tal fliegen, da es nur unterhalb von 1100 m über Meer zulässig ist. Mit der neuen Bestimmung ist das Windentraining im Umkreis von Zermatt zulässig, da es gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a AuLaV erst oberhalb von 2000 m über Meer verboten ist. Es können dadurch unnötige Flüge vermieden werden, da das Training auch im Umkreis bestehender, höhergelegener Helikopterflugfelder stattfinden kann.
Artikel 34 Einschränkungen
Absatz 1 Buchstabe e (Anpassung):
Bei den Ausbildungsflügen soll die bisherige Regelung zu den Gaststätten ebenfalls angepasst werden. Zur Begründung kann auf die vorangehenden Ausführungen zu Art. 25 Bst. d verwiesen werden.
Artikel 35 Zulässige Aussenlandungen
Absatz 1 (Ergänzung):
Die Rettungsunternehmungen führen mit ihren Partnerbetrieben sporadisch Übungen im besiedelten Gebiet durch. Es handelt sich hier z. B. um Evakuationen mit der Feuerwehr oder um die Aufnahme von Rettungsspezialisten auf definierten Plätzen. Diese Übungen sind notwendig, um den Ernstfall im besiedelten Gebiet eins zu eins proben zu können. Bei der Erarbeitung der AuLaV wurde dieser Sachverhalt nicht berücksichtigt. Mit der Ergänzung von «Wohngebieten» in Art. 35 Abs. 1 AuLaV sollen solche Übungen zukünftig möglich sein.
6/13 *COO.2207.111.2.4032868*