Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/74: Teilrevision der Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: BAZL / 042.31-00011/00007/00003
Artikel 38
Absatz 1 (neu):
Die frühere Bestimmung von Art. 38 wird zum Abs. 1, da es neu einen Absatz 2 gibt.
Absatz 1 Buchstabe a (Korrektur):
In der deutschen Fassung fehlt nach dem Wort «Ambulanz-» ein Komma. Dies gilt es zu korrigieren.
Absatz 2 (neu):
Aussenlandungen auf Spitallandeplätzen und Landestellen zur Hilfeleistung, die zu medizinischen Zwecken notwendig sind, bedürfen keiner Bewilligung des BAZL. Sofern sie zusätzlich medizinisch dringend sind, sind sie auch ohne zeitliche Einschränkungen zulässig. Anderweitige Flüge (z. B. nicht medizinisch erforderliche Verlegungsflüge) werden damit nicht untersagt, sie profitieren jedoch nicht von der neuen, liberalen Regelung von Abs. 2. Im Gegensatz zu den Flugplätzen ist kein Betriebsreglement nötig, das vom BAZL genehmigt wird. Die betrieblichen Abläufe auf der Landeplattform selbst sind von der Spitalbetreiberin bzw. dem Spitalbetreiber zu regeln.
Artikel 38a Bewilligungen für ausländische Staatsluftfahrzeuge
Aussenlandungen von ausländischen Luftfahrzeugen, welche zu staatlichen Zwecken eingesetzt werden und militärisch oder zivil immatrikuliert sind, waren bis anhin in der AuLaV nicht geregelt. Dies führte verschiedentlich zu Konflikten bei Aussenlandungen in dicht besiedelten oder anderweitig sensiblen Gebieten. Mit der Bestimmung von Art 38a AuLaV soll diese Lücke nun geschlossen werden. Das BAZL wird wie bis anhin für den Einflug eines ausländischen Staatsluftfahrzeuges in die Schweiz eine sogenannte Diplomatic Clearance ausstellen. Die bis anhin vom BAZL gestützt auf Art. 8 LFG zusätzlich erteilte Einzelfallbewilligung wird neu durch die generelle Bestimmung von Art. 38a AuLaV abgelöst.
Artikel 39 Luftfahrtrechtliche Einschränkungen für Bauten und Anlagen auf Lande-
stellen
Absatz 2 Buchstabe c (Anpassung):
Im Vollzug gab es immer wieder verschiedene Auffassungen darüber, welche Arten von Aufsetzflächen zulässig sind und was alles unter dem Begriff «befestigte Pisten» verstanden wird. Die neue Regelung in Bst. c soll Klarheit bringen. Mit dem Zusatz «nicht versiegelte Aufsetzflächen» und dem genannten Beispiel der «Rasengittersteine» wird Bst. c genauer umschrieben. Zulässig wären sogenannte Perfoplatten, sofern das Wasser hindurch versickern kann. Nicht zulässig sind jedoch vollständig versiegelte Aufsetzflächen, die z. B. aus Beton oder Asphalt bestehen.
Absatz 2 Buchstabe d (neu):
Aufgrund der Präzisierung von Bst. c werden die bisher in Bst. c genannten «kleineren Geländeanpassungen» neu in Bst. d separat genannt. Materiell ergeben sich dadurch keine Änderungen.
Absatz 3 Buchstabe d (Aufhebung):
Die Bestimmung der «befestigten Pisten» wird aufgehoben. Dies steht im Zusammenhang mit den Ausführungen zum angepassten Art. 39 Abs. 2 Bst. c. Befestigte Pisten im Sinne von vollständig versiegelten Flächen aus Beton oder Asphalt sind nicht zulässig.
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