Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/74: Teilrevision der Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) · 13 Seiten

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Aktenzeichen: BAZL / 042.31-00011/00007/00003

1. Ausgangslage

Die Aussenlandeverordnung (AuLaV; SR 748.132.3) trat am 1. September 2014 in Kraft.

Nach drei Jahren Erfahrung im Vollzug kann insgesamt von einer relativ problemlosen Einführung gesprochen werden. Die Befürchtungen im Vorfeld des Inkrafttretens der AuLaV seitens der Industrie, es würde eine praxisfremde und letztlich untaugliche Verordnung erlassen, haben sich nicht bewahrheitet. Im Vollzug hat sich jedoch gezeigt, dass die AuLaV gewisse Sachverhalte in der Praxis nicht berücksichtigt und in gewissen Punkten ein Optimierungsbedarf besteht.

Bei der Erarbeitung der AuLaV wurde auf eine Regelung der Spitallandeplätze und der Landestellen zur Hilfeleistung verzichtet (Art. 1 Abs. 4 Bst. a AuLaV). Die Regelung in Art. 56 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1) wurde belassen. Geplant war damals, die Spitallandeplätze und die Landestellen zur Hilfeleistung als Infrastrukturanlagen zu bezeichnen und ins Luftfahrtgesetz (LFG; SR 748.0) aufzunehmen. Im Rahmen der Revision LFG 1+ wurde ein entsprechender Entwurf ausgearbeitet und den Stakeholdern zur Vernehmlassung unterbreitet. Aufgrund der überwiegend negativen Rückmeldungen der Stakeholder wurde dieses Vorhaben jedoch nicht weiterverfolgt. Vorgebracht wurden insbesondere der grosse administrative Aufwand und die hohen Kosten, welche bei den Spitalbetreiberinnen und Spitalbetreibern anfallen würden.

Aufgrund dessen hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) entschieden, das Abfliegen und Landen bei Spitallandeplätzen und Landestellen zur Hilfeleistung als Aussenlandungen zu belassen und eine Regelung für die Spitallandeplätze und Landestellen zur Hilfeleistung in einem neuen Titel der AuLaV festzuhalten.

Am bisherigen System der kantonalen Zuständigkeit im Bereich des Raumplanungs- und Baurechts soll festgehalten werden. Die Praxis hat gezeigt, dass die kantonal zuständigen Behörden teilweise unterschiedliche Verfahren und Massstäbe angewandt haben. Dies u. a. im Bereich der Luftfahrtsicherheit und des Umweltrechts (Lärm). Mit der neuen Regelung in der AuLaV sollen einerseits gewisse Standards definiert und einheitlich angewandt und andererseits die Luftfahrtsicherheit erhöht werden. Vorgesehen ist deshalb der Einbezug des BAZL, wo es aus Sicht der Luftfahrtsicherheit angezeigt ist. Ziel ist eine Regelung zu schaffen, die unter diversen Aspekten dem Verhältnismässigkeitsprinzip entspricht.

Bei der Erarbeitung der AuLaV war keine Regelung für ausländische Staatsluftfahrzeuge getroffen worden. Die Praxis hat gezeigt, dass dafür ein Bedarf besteht, weshalb eine solche Regelung jetzt aufgenommen wird.

In der Anwendung der AuLaV hat sich gezeigt, dass gewisse Regelungen zu eng gefasst wurden und einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursachen. Dies trifft z. B. für die Abstandsvorschrift von 100 m von Gaststätten zu, die zu äusserst zahlreichen, im Einzelfall jeweils berechtigten Ausnahmebewilligungen führt.

Das BAZL hat, wie seinerzeit bei der Erarbeitung der AuLaV, das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) von Beginn an in den Prozess zur Erarbeitung der Änderung der AuLaV einbezogen und die entsprechenden Anliegen der Bundesämter berücksichtigt.

Im Mai 2017 wurde mit den wichtigsten Stakeholdern (Air Glacier, Air Zermatt, Rega) ein Stakeholder-Involvement durchgeführt. Ebenfalls teilgenommen haben Vertreter der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) und der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK). Die Vorlage wurde dabei grundsätzlich positiv aufgenommen. Die Rückmeldungen

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