Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/74: Teilrevision der Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) · 13 Seiten
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Aktenzeichen: BAZL / 042.31-00011/00007/00003
der Stakeholder sowie der BPUK und der GDK wurden geprüft und wo angezeigt in der Revision der AuLaV berücksichtigt.
Die Änderung der AuLaV mit der Aufnahme der Spitallandeplätze und der Landestellen zur Hilfeleistung wird zum Anlass genommen, die erwähnten Lücken zu schliessen und gewisse Bestimmungen anzupassen.
2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Absatz 3 (Anpassung):
Bisher war der Geltungsbereich für die bemannten in- und ausländischen Staatsluftfahrzeuge in der AuLaV nicht genau umschrieben. Mit der Änderung von Art. 1 Abs. 3 wird neu der Geltungsbereich präzisiert. Die AuLaV gilt grundsätzlich für die in- und ausländischen bemannten Luftfahrzeuge. Vom Geltungsbereich der AuLaV ausgenommen sind die militärisch immatrikulierten Luftfahrzeuge sowie diejenigen, die für einen militärischen Zweck eingesetzt werden. Die Zuständigkeit liegt je nach der Zweckbestimmung bei der Luftwaffe, der Polizei oder dem Zoll. Zu denken ist u. a. an militärische Übungen im Alpenraum unter Einbezug von ausländischen Militärhelikoptern oder an grenzüberschreitende Flüge von ausländischen Polizeihelikoptern oder solchen im Dienste des Zolls.
Absatz 4 Buchstabe a (Aufhebung):
Die Spitallandeplätze und Landestellen zur Hilfeleistung werden neu im 4a. Titel dieser Verordnung geregelt. Art. 1 Abs. 4, welcher die Spitallandeplätze und Landestellen zur Hilfeleistung bisher vom Geltungsbereich der AuLaV ausgenommen hat, wird deshalb aufgehoben.
Absatz 4 Buchstabe b (Anpassung):
Die Anpassung ist redaktionell. Abs. 4 Bst. b wird neu zum Abs. 4. Aufgrund des Wegfalls von Abs. 4 Bst. a wird die VIL erstmals im neuen Abs. 4 erwähnt und somit ausgeschrieben.
Absatz 5 (Anpassung):
Bis anhin waren Aussenlandungen im Rahmen von öffentlichen Flugveranstaltungen vom Geltungsbereich der AuLaV ausgenommen. Es galten lediglich die Art. 85–91 der Luftfahrtverordnung (LFV; SR 748.01). Neu sollen die Umweltvorschriften von Art. 18 und 19 Abs. 1 AuLaV auch für öffentliche Flugveranstaltungen gelten. Die Aussenlandungen im Rahmen von öffentlichen Flugveranstaltungen sollen umweltrechtlich nicht bessergestellt sein als übrige Aussenlandungen. Das BAZL konnte bis anhin nur auf die öffentlichen Flugveranstaltungen Einfluss nehmen, die gemäss Art. 86 Abs. 1 LFV einer Bewilligung des BAZL bedürfen. Hier wurden Aussenlandungen in Schutzgebieten nach Art. 19 Abs. 1 AuLaV untersagt. Auf die öffentlichen Flugveranstaltungen, die gemäss Art. 86 Abs. 2 Bst. c LFV keiner Bewilligung des BAZL bedürfen, konnte hingegen kein Einfluss genommen werden. Einerseits war für sie bisher die AuLaV nicht anwendbar und andererseits waren diese Veranstaltungen auch gestützt auf die LFV nicht bewilligungspflichtig. Mit der neuen Regelung in der AuLaV wird eine Gleichstellung von bewilligungs- und nicht bewilligungspflichtigen Flugveranstaltungen herbeigeführt und dem Umweltschutz Rechnung getragen.
3/13 *COO.2207.111.2.4032868*