Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/78: Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) · 20 Seiten

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4.2 Datenschutz

Die Teilnehmer begrüssen grundsätzlich, dass dem Datenschutz und der Informationssicherheit gebührend Rechnung getragen werden soll. Unterschiedliche Auffassungen bestehen jedoch bezüglich des Vorgehens zur Regelung der Massnahmen, welche die systematischen Verwender der AHVN künftig treffen müssen. Insbesondere wird von zahlreichen Teilnehmern beantragt, die einzelnen technischen und organisatorischen Massnahmen seien nicht auf der Gesetzesstufe anzusiedeln, sondern in der Verordnung zu konkretisieren. Nur wenige Teilnehmer sprechen sich für die Einführung eines Bewilligungsverfahrens oder für eine generelle Pflicht zur getrennten Datenhaltung aus.

Grundsätzliche Überlegungen

AI, BE, FR, GL, JU, LU, NW, OW, ZH und die KKAK wenden ein, die Vorgaben zu den einzelnen technischen und organisatorischen Massnahmen seien nicht auf der Gesetzesstufe, sondern in der Verordnung anzusiedeln. Der VVAK wünscht eine weitere Spezifizierung auf Verordnungsebene, um einheitliche Standards bei den betroffenen Datenbankbetreibern sicherzustellen.

Der FDP zufolge braucht es zum Schutz der Personendaten Sicherheitsmassnahmen auf Ebene Organisation, beschäftigtes Personal, Infrastruktur und Technik. Für die BDP ist es wichtig und richtig, dass alle Behörden, die in Zukunft eine generelle Berechtigung zur Verwendung der AHVN erhalten, ihre Sicherheitsmassnahmen auf den bestmöglichen Stand aktualisieren müssen. Weiter erachtet die SPS es als zentral, dass die vorgeschlagenen Massnahmen zugunsten des Datenschutzes nicht abgeschwächt oder gar gestrichen werden. In diesem Sinn schlägt sie vor, das Verknüpfungsverbot ausdrücklich in den Gesetzestext aufzunehmen. Auch aus Sicht von UR und BL dürfte die Vorlage noch deutlicher zum Ausdruck bringen, dass die systematische Verwendung der AHVN per se keine zusätzlichen Datenverknüpfungen erlaube. Gemäss SZ bringen die Regelungen der technischen und organisatorischen Massnahmen hingegen einen übermässigen Mehraufwand mit sich, zumal in den Kantonen bereits griffige Datenschutz- und Datensicherheitsregeln gelten würden. Für eCH ist ebenfalls fraglich, inwieweit die technischen und organisatorischen Massnahmen im AHVG geregelt sein müssen, zumal die Kantone bereits griffige Datenschutz- und Sicherheitsregelungen hätten. TI befürwortet ein schrittweises Vorgehen bei der Einführung derselben.

Postulat 17.3968 «Sicherheitskonzept für Personenidentifikatoren» der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

Für AG ist nicht sachgerecht, dass mit der Ausarbeitung des Vorentwurfes nicht zugewartet wurde, bis der Bericht zum Kommissionspostulat 17.3968 «Sicherheitskonzept für Personenidentifikatoren» vorliegt. FR hält ebenfalls fest, die abschliessenden Arbeiten am vorliegenden Gesetzgebungsvorhaben müssten den genannten Postulatsbericht mitberücksichtigen. Auch der SGB, der SAV, die FER, grundrechte.ch und der HEV vertreten die Auffassung, vorab hätte ein Sicherheitskonzept erstellt werden müssen. Die FDP behält sich vor, die Vorlage erneut zu beurteilen, sobald der Bericht zum erwähnten Kommissionspostulat vorliegt.