Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/78: Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) · 20 Seiten
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4.6 Weitere Anträge
Im Rahmen der Vernehmlassung wurden auch Fragen betreffend Datenbekanntgabe aufgegriffen. Thematisiert wurden ferner die Übergangsfrist, eine allfällige Koordination der zahlreichen Patientenidentifikatoren im Bereich des Gesundheitswesens sowie die Terminologie. Datenbekanntgabe
Public Health und die SSPH+ beantragen, es sei Forschenden Zugang zu gewähren zu verlinkten, verschlüsselten Daten. LU und ZG schlagen vor, das zentrale Versichertenregister sowie das zentrale Leistungsregister der ZAS seien künftig auch den Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen im Sinne des diesbezüglichen Bundesgesetzes im Abrufverfahren zugänglich zu machen.
Nach Auffassung von H+ wird das Potential der AHVN nicht ausgeschöpft; die damit verbundenen Möglichkeiten zur Vereinfachung von Abläufen zwischen verschiedenen Gesundheitsversorgern und zur Einsparung von beträchtlichen Beträgen würden noch zu wenig genutzt. Die AHVN müsste ihrer Meinung nach auch zur elektronischen Patientenidentifikation im Behandlungskontext und in der Forschung verwendet werden dürfen. Eine solche Harmonisierung der zahlreichen Identifikatoren im Gesundheitswesen würde auch eHealth begrüssen.
Übergangsbestimmungen
GR und TI vertreten die Auffassung, die einjährige Übergangsfrist zur Anpassung der technischen und organisatorischen Massnahmen sei zu knapp bemessen. TI verlangt ausserdem, die Betreiber von Datenbanken, in denen nach wie vor die vormalige 11-stellige AHV-Nummer systematisch verwendet werde, seien von der Pflicht zu technischen und organisatorischen Massnahmen auszunehmen. NE verlangt, dass genügend Zeit eingeräumt wird, um die kantonalen Gesetzesgrundlagen anzupassen.
Begrifflichkeit
Die SUVA regt an, anstelle des Begriffs «AHV-Nummer» sei jener der «Sozialversicherungsnummer» zu verwenden.